Diskriminierende Beschränkungen für LGBTI+-Inhalte verstoßen gegen Unionsrecht
Der EuGH hat mit Urteil vom 21.4.2026 in der Rechtssache C-769/22 – Kommission / Ungarn entschieden, dass Ungarn mit seinem 2021 erlassenen Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern gegen Unionsrecht verstoßen hat. Das Gesetz beschränkt den Zugang Minderjähriger zu Inhalten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität darstellen oder vermitteln. Nach Auffassung des Gerichtshofs verletzen diese Regelungen insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, mehrere unionsrechtliche Richtlinien, die Grundrechtecharta, Art. 2 EUV sowie teilweise die DSGVO.
Kindermedienschutz rechtfertigt kein diskriminierendes Gesetz
Der EuGH stellt erstens fest, dass die Änderungen gegen die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen, verstoßen. Der Gerichtshof betont, dass den Mitgliedstaaten im Bereich des Jugendschutzes und bei der Beurteilung, welche Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können, grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Das Ziel, das Kindeswohl zu fördern und das Elternrecht auf Erziehung ihrer Kinder entsprechend den eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen zu wahren, erkennt der Gerichtshof ausdrücklich an. Dieser Spielraum finde jedoch seine Grenze in den Grundrechten der Charta, insbesondere im Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung.
Der Gerichtshof beanstandet, dass das ungarische Gesetz pauschal davon ausgehe, jede Darstellung von Homosexualität oder geschlechtlicher Vielfalt sei geeignet, Minderjährige zu beeinträchtigen. Damit würden bestimmte sexuelle Identitäten und Ausrichtungen gegenüber anderen benachteiligt und stigmatisiert. Minderjährige könnten zwar vor ungeeigneten Inhalten geschützt werden, so der EuGH, nicht aber durch Regelungen, die unmittelbar an sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität anknüpfen.
Erstmals Verstoß gegen Art. 2 EUV festgestellt
Der EuGH wertet die ungarische Regelung zweitens als besonders schwerwiegenden Eingriff in das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Recht auf Menschenwürde. Nicht-cisgeschlechtliche und nicht-heterosexuelle Personen würden durch das Gesetz als Gefahr für die Entwicklung Minderjähriger dargestellt und gesellschaftlich marginalisiert. Auch der Titel des Änderungsgesetzes, der LGBTI+-Themen mit Maßnahmen gegen pädophile Straftäter verknüpft, verstärke nach Ansicht des Gerichtshofs diese Stigmatisierung.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist zudem, dass der EuGH erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV festgestellt hat. Die beanstandeten Vorschriften verletzten in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise die Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere Menschenwürde, Gleichheit und die Wahrung der Menschenrechte. Viertens beanstandete der Gerichtshof Änderungen des ungarischen Strafregisterrechts: Der Zugang zu Daten über Sexualstraftäter zulasten von Kindern sei nicht hinreichend präzise geregelt und verstoße deshalb auch gegen Datenschutzrecht.
Den Volltext des Urteils finden Sie auf der Website der Europäischen Union.