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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 13.7.2024 – 1 BvR 1929/23

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens. Die Verfassungsbeschwerde wahre bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität, so das Gericht. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er neben der Durchführung des Erbscheinsverfahrens auch erfolglos eine Erbenfeststellungsklage erhoben hat.

 

Beschwerdeführer schöpfte nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten aus

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordere, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde werde nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel − die Feststellung der Erbenstellung − zu erreichen. Ein Erbprätendent könne neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen. Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gelte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn − wie hier − Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr.: 70/2024 des BVerfG v. 30.8.2024

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