Bund und Länder hatten sich auf Kompromiss verständigt
Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen – das ist das Ziel der Erbschaftsteuer-Reform. Bund und Länder hatten sich im Oktober auf einen Kompromiss verständigt. Das Gesetz ist am 4. November rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
Wesentliche Neuregelungen im Überblick
Firmenerben bleiben auch künftig weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es zwischen Bund und Ländern auch Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen.
Zudem soll wirtschaftlicher Missbrauch bekämpft werden, indem beispielsweise Cash-Gesellschaften verhindert werden sollen. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke beispielsweise von Brauereien.
Vorgaben aus Karlsruhe
Mit den neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert. In der Kritik standen die sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach können Firmenerben von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten.
Quelle: Mitteilung der Bundesregierung vom 7. November 2016