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Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

Die rechtliche Behandlung von Minderjährigen-Ehen unter Flüchtlingen hat seit einiger Zeit heftige Diskussionen entfacht – sowohl über das einschlägige deutsche Recht wie auch die Behandlung von im Ausland bereits geschlossenen Ehen Minderjähriger in Deutschland. Am 17.2.2017 hat das BMJV den lange erwarteten Gesetzentwurf zur Stellungnahme an die Fachkreise und Verbände versandt.

Der Entwurf sieht folgende Maßnahmen im EGBGB vor:

  • Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn einer der Eheschließenden im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
  • Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht aufhebbar, wenn einer der Eheschließenden im Zeitpunkt der Eheschließung das 16„ aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

Im BGB sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Ehemündigkeit wird ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt. Nach deutschem Recht dürfen damit nur noch Ehen geschlossen werden, wenn beide Ehepartner volljährig sind; eine Befreiung vom Ehemündigkeitsalter 18 ist nicht mehr möglich.
  • Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist aufhebbar, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Aufhebung hat grundsätzlich immer zu erfolgen. Einer Ehe, bei der ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wird die Wirksamkeit versagt.

Zudem werden im EGBGB Übergangs- und Heilungsvorschriften eingefügt. Ziel dieser Bestimmungen ist es, dem verfassungsrechtlichen garantierten Bestandsschutz der Ehe Rechnung zu tragen und bestimmte Ehen vom Wirkungsbereich der gesetzlichen Neuregelungen auszunehmen.

Schließlich wird im SGB VIII klargestellt, dass auch ein verheirateter Minderjähriger in Obhut genommen werden kann.

Das Voraustrauungsverbot wird für Minderjährige wieder eingeführt und bußgeldbewehrt.

Der Entwurf soll auch verhindern, dass Minderjährige infolge der Unwirksamkeit oder der Aufhebung ihrer Ehe Nachteile im Hinblick auf ihr Aufenthaltsrecht haben. Entsprechend sieht der Regelungsentwurf vor, dass die Unwirksamkeit oder Aufhebung der Minderjährigen- Ehe für die Gewährung des Familienasyls unbeachtlich ist und nicht zu einer Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Stellung führt.

Laden Sie sich hier den Entwurf als pdf herunter.

 

Schon im Vorfeld hatten zahlreiche Fachverbände Stellungnahmen zu der Problematik der Kinderehen veröffentlicht, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung dabei aber weitgehend abgelehnt.

Die 1. Stellungnahme des DFGT  finden Sie hier als pdf, oder auch abgedruckt in FamRZ 2017, 77 ff. Die 2. Stellungnahme des DFGT finden sie hier als pdf.

Die 1. Stellungnahme des DAV können Sie hier nachlesen. Die 2. Stellungnahme des DAV finden Sie hier als pdf.

Die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbund steht Ihnen hier zur Verfügung.

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