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Entscheidung zur sog. Stiefkindadoption

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Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Mai 2017

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat über einen Fall zur sog. Stiefkindadoption entschieden. Gerade wenn ein Ehepartner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe bringt, stellt sich häufig die Frage, ob der neue Ehepartner das Kind adoptieren kann. Rechtlich gesehen wäre dieses dann ein gemeinsames Kind der neuen Ehegatten.

Besondere Form der Adoption erfordert hohe Anforderungen

Im Vergleich zu einer normalen Adoption bleiben die rechtlichen Bindungen des Kindes zu dem neu verheirateten Elternteil bestehen. Zu dem anderen Elternteil werden dagegen alle Abstammungsbande getrennt. Stimmt der leibliche Elternteil einer solchen Adoption nicht zu, so kann es nur in Ausnahmefällen zur Adoption kommen. Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren und bei denen nur einer das Sorgerecht für das Kind hat, kann das Gericht die Zustimmung des anderen Elternteils zur Adoption ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass ansonsten unverhältnismäßige Nachteile für das Kind zur erwarten wären. Der Bundesgerichtshof hat für eine solche „Stiefkindadoption" hohe Anforderungen gestellt.

Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Über einen solchen Fall hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Das Hauptargument der klagenden Mutter ist, dass ihr neuer Ehemann auch rechtlich Vater ihrer Kinder werden müsse, damit er zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen der Kinder Entscheidungs- und Informationsrechte habe. Das Amtsgericht Vechta hatte den Antrag der Frau zurückgewiesen. Der Senat hat jetzt diese Entscheidung bestätigt. Er begründet es damit, dass mit der beabsichtigten Adoption für die Kinder keine so erheblichen Vorteile verbunden seien, die eine Durchtrennung der rechtlichen Bande zu ihrem leiblichen Vater rechtfertigen würden. Der sorgeberechtigten Mutter stehe es frei, ihren neuen Ehemann zu bevollmächtigen, für die Kinder bei Arztbesuchen oder ähnlichem Entscheidungen zu treffen und Informationen zu erhalten. Dies sei ausreichend.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen 4 UF 33/17, Beschluss vom 26.03.2017

Quelle: OLG Oldenburg, aktuelle Pressemitteilung vom 17.05.2017

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