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Elterngeldberechnung nach vorangegangener Fehlgeburt

- Pressemitteilungen

Verhandlungstermin am 16. März 2017

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts wird am 16. März 2017 über die Frage entscheiden, ob es für die Berechnung des Elterngeldes für ein späteres Kind einen Unterschied macht, wenn eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend oder einer Fehlgeburt endete und die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankte (Aktenzeichen: B 10 EG 9/15 R).

Grund des Entscheidungsbedarfs

Die Klägerin erlitt im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Erst ein dreiviertel Jahr später, als die Klägerin erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das beklagte Land Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe, als es die Klägerin erwartet hatte. Grund dafür war, dass der Beklagte das Elterngeld nach dem Einkommen der Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnete, in denen die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hatte.

Bewertung nach § 2b Abs. I S. 2 Nr. 3 BEEG

Ihre Klage zum Sozialgericht München blieb erfolglos. Vor dem Bayerischen Landessozialgericht obsiegte die Klägerin. Dieses verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung im Wesentlichen des Einkommens der Klägerin vor ihrer Erkrankung. Diese sei als schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) zu werten. Für das Bayerische Landessozialgericht seien die Krankheitsmonate bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen.

Der Beklagte wendet sich mit der Revision gegen diese Entscheidung. Die genannte Vorschrift sei nur auf die Fälle anzuwenden, in denen die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kindes geendet habe, für das Elterngeld bezogen worden sei.


Hinweis auf die Rechtslage

§ 2b Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG)

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

(...)

3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war (...) und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.


Quelle: Pressemitteilung Nr.10 des Bundessozialgerichts vom 9. März 2017

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