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Eltern arbeiten Vollzeit: Anspruch auf 45 h/Woche Kita-Betreuung

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 31.7.2018 – 8 L 700/18

Ein einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern richtet. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen am 31.7.2018 entschieden (Az.:  8 L 700/18) und damit dem Eilantrag eines am 9.5.2017 geborenen Kindes aus Aachen stattgegeben. Die Stadt Aachen ist damit verpflichtet, für das Kind ab dem 1.8.2018 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden zur Verfügung zu stellen, der sich nach dem konkreten zeitlichen Bedarf der Eltern orientiert (hier: montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr). Die Stadt Aachen hatte – ohne Erfolg – vorgetragen, für das Kind stehe nur ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung bis 16:30 Uhr zur Verfügung.

 

Stadt konnte keine Erschöpfung der Kapazitäten nachweisen

Zur Begründung hat das VG ausgeführt, dass Kindern in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zustehe. Dieser Anspruch stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. D.h. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe dafür Sorge zu tragen, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde.

Diesen Anforderungen habe die Stadt Aachen hier nicht genügt: Sie stellte eine Betreuung des Antragstellers in der Kindertageseinrichtung wochentags nur in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr zur Verfügung. Die Eltern des Antragstellers haben aber nachgewiesen, so das VG, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten einer längeren werktäglichen Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr bedürfen. Die Stadt könne den Antragsteller auch nicht auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen. Ein solcher Verweis sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kindertagesstätte) erschöpft sei, was die Stadt nicht nachgewiesen habe. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräftemangels ihrerseits nicht zu leisten sei.

 

Betreuungsplatz muss ab August gestellt werden

Wegen der dem Antragsteller anderenfalls entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteile sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Stadt bereits im Eilverfahren zu einer Schaffung des benötigten Betreuungsplatzes zu verpflichten. Denn der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung lasse sich für die Vergangenheit nicht nachholen.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Aachen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 1.8.2018

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