Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig

Bundessozialgericht, Beschluss v. 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27.11.2025 entschieden, dass die Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. B 5 R 9/24 R). Nach der gesetzlichen Regelung wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

 

Gestaltungsspielraum und Ziel des Grundrentenzuschlags

Das Gericht betont den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei aus Bundesmitteln finanzierten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel des Grundrentenzuschlags als Maßnahme des sozialen Ausgleichs sei es, diesen nur bei „Grundrentenbedarf“ zu gewähren und Haushalte mit höherem Einkommen nicht zu begünstigen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist.

Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht, während Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt schulden. Vor diesem Hintergrund hält das BSG die Annahme, verheiratete Versicherte seien typischerweise besser abgesichert als nichtverheiratete, für eine sachliche und jedenfalls vertretbare Erwägung, die die Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Zurück