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Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen

Initiativstellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

Im kürzlich veröffentlichten Koalitionsvertrag fordern die Ampel-Parteien die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde in Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu diesem Thema veröffentlichte die Bundesrechtsanwaltskammer im November eine Stellungnahme. Darin heißt es, dass durch die momentane Rechtslage "der rechtssuchende Bürger [...] in Familien- und Erbsachen benachteiligt" werde. Dies sei zu ändern.

Die Initiativstellungnahme Nr. 62 ist online abrufbar.

 

FamFG-Verfahren mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gleichgestellt

In Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 FamFG, nachfolgend FamFG-Verfahren) sieht der Gesetzgeber keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts vor. Wenn dieses gemäß § 70 FamFG nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, sind seine Beschlüsse im Hinblick auf die Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 20 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 III GG und die Gewährleistung des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG1 gegebenenfalls nur vor dem BVerfG und damit sehr eingeschränkt überprüfbar.

Dagegen hat der Gesetzgeber durch § 544 ZPO für den Fall, dass das Berufungsgericht keine Revision zugelassen hat und die Beschwer 20.000,00 EUR übersteigt, eine Nichtzulassungsbeschwerde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgesehen.

Nach § 13 GVG sind FamFG-Verfahren mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gleichgestellt und deshalb gleich zu behandeln. Das durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.20013 neu gestaltete Rechtsbeschwerderecht gemäß §§ 574 ff. ZPO hat im Wesentlichen das FGG-Reformgesetz vom 17.12.20084 umgesetzt. Der Gesetzgeber hat aber im FamFG keine dem § 544 ZPO entsprechende Vorschrift geschaffen, mit folgender Begründung: “Für sie besteht kein Bedürfnis“.

 

BRAK vertritt Interessen der Anwaltschaft

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der anwaltlichen Selbstverwaltung. Sie vertritt die Interessen der 28 Rechtsanwaltskammern und damit der gesamten Anwaltschaft der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 166.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber Behörden, Gerichten und Organisationen – auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

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