OLG Oldenburg, Beschluss v. 26.9.2018 – 3 W 71/18
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wird unwirksam, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die Eheleute zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt hatten, so das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 26.9.2918 (Az.: 3 W 71/18)
Ehemann verfasste nach Trennung neues Testament
Die Eheleute hatten im Jahr 2012 ein „Berliner Testament“ verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.
Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe „eventuell“ nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann, worauf sich die Ehefrau und die Adoptivtochter um das Erbe stritten. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.
Ehe gilt als gescheitert
Das OLG bestätigte jetzt die Entscheidung des NachlG, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So liege die Sache hier. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).
Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 48/2018 vom 13.11.2018