Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Digitaler Nachlass: Klarstellung im TKG gefordert

Ergebnisse des gemeinsamen Symposions von DAV und dit

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Deutsche Juristentag (djt) fordern klarstellende Ergänzungen im Telekommunikationsgesetz (TKG), um Rechtsunsicherheit rund um den Digitalen Nachlass zu lösen. Dies ist das Ergebnis der Diskussion von Praktikern und Wissenschaftlern über

  • den aktuellen Rechtszustand
  • Probleme der Anbieter (z.B. Google)
  • das Internationale Privatrecht
  • den Diskussionsstand in der Politik

bei einem gemeinsamen Symposion des DAV und des djt am 25.01.2018. Im Plenum des Symposions waren mehrere Mitglieder des Bundestages, Vertreter des Bundesjustizministeriums und der Richterschaft versammelt. Das Thema ist brandaktuell: Der erste Facebook-Fall hat nach Urteilen des LG Berlin (Urt. v. 17.12.2015 - 20 O 172/15, [m. Anm. Lieder/Berneith]) und des KG (Urt. v. 31.05.2017 - 21 U 9/16, ) nun den BGH erreicht.

 

Ausreichend qualifiziertes Gesetz fehlt

Weltweit – auch in Deutschland – fehlen noch klare Regelungen zum Digitalen Nachlass. Es ist unklar, was z.B. mit E-Mails oder mit Einträgen in sozialen Netzwerken bei Versterben des Nutzers geschieht. "In Deutschland muss der Gesetzgeber endlich Sicherheit schaffen und klarstellen, dass ein Provider den digitalen Nachlass an die Erben herausgeben darf", erklärte DAV-Präsident Ulrich Schellenberg. Denn aus Sicht des DAV und des djt könnte ein Provider nach heutiger Rechtslage in das Fernmeldegeheimnis des Erblassers und seiner Kommunikationspartner eingreifen, wenn er die Inhalte ohne Einwilligung an die Erben herausgäbe. "Es fehlt ein ausreichend qualifiziertes Gesetz für einen solchen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", analysierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, ehemaliger Präsident des djt und Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses des DAV.

Der Blick ins Internationale Privatrecht zeigt darüber hinaus, dass der internationale Anwendungsbereich des Fernmeldegeheimnisses alles andere als klar ist. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob auf datenschutzrechtliche Kollisionsnormen zurückgegriffen werden kann, was bei europäischen Sachverhalten zur Maßgeblichkeit ausländischen Rechts führen könnte, z.B. bei Facebook zur Anwendbarkeit irischen Rechts.

Weitere Informationen:

DAV-Initiativstellungnahme Nr. 34/2013 (Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Erbrecht, Informationsrecht und Verfassungsrecht zum Digitalen Nachlass)

Abschlussbericht aus Mai 2017 der Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder Bericht vom 15. Mai 2017

 

Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 6/2018 vom 29.1.2018

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