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Deutscher Juristinnenbund e.V. zu den Wechselmodell Entscheidungen

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Pressemitteilung des djb vom 1.3.2017

Neben der Entscheidung vom 11.1.2017 hat sich der Bundesgerichtshof im Februar 2017 erneut zum sog. paritätischen Wechselmodell geäußert. So ist die Anordnung einer hälftigen Betreuung auch gegen den Willen des anderen Elternteils möglich. Dies ist aber nicht einschränkungslos möglich. Vor dem Hintergrund einer möglichen Entlastung beim Unterhalt, forderten in der Vergangenheit vor allem Väter die Einrichtung des Wechselmodells.

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) betont daher, dass der BGH das Kindeswohl als den entscheidenden Maßstab ansieht. Vor allem dann, wenn die Aufgabenteilung in der Ehe die Kinderbetreuung der Mutter zugewiesen hat, zweifelt der djb daran, dass die paritätische Betreuung nach Trennung der Eltern das "Beste" für das Kind ist. Nicht im wohlverstandenen Sinne sei die Anordnung des Wechselmodells auch bei erheblich konfliktbelasteten Eltern, wie der Senat ausführt. Der BGH bleibt damit bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass für ein Wechselmodell eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern Voraussetzung ist. Sie ist nicht erst durch das Wechselmodell herbeizuführen.

"Eine Vielzahl von Problemen bleibt offen. Diese dürfen vor allem bei einem Einkommensgefälle zwischen Müttern und Vätern nicht einseitig zu Lasten des geringer verdienenden Elternteils, in der Regel noch immer die Frau, gelöst werden", so Brigitte Meyer-Wehage, Vorsitzende der djb-Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften.

Die Entscheidung des BGH vom 11.1.2017 erscheint für Sie in FamRZ Heft 6, m. Anm. Schürmann, die Entscheidung des BGH vom 27.2.2017 finden Sie in FamRZ Heft 7, m. Anm. Schwonberg.

Quelle: Pressemitteilung des djb vom 01.03. 2017

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