Stellungnahme Nr. 21/2017 vom 15. März 2017
Der Deutschen Anwaltverein (DAV) bezieht Stellung zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, dem Samenspenderegistergesetz – SaReG. Die DAV-Ausschüsse Familienrecht und Medizinrecht haben die Stellungnahme verfasst.
DAV befürwortet gesetzliche Regelung
Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Anwaltverein eine gesetzliche Regelung, die das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen sichert. Er sieht die vorgesehene Errichtung eines Samenspenderegisters hierzu auch als das geeignete Mittel an.
Gesetzentwurf zum Samenspenderegister
Die meisten Regelungen im Gesetzentwurf zum Samenspenderegister bewertet der DAV sehr positiv, jedoch bestehen in manchen Details Bedenken:
- Die vorgeschlagene Registerlösung mit Meldepflicht begrüßt der DAV. Sie biete die nötige Rechtssicherheit und Transparenz gegenüber einer privatrechtlichen, gar freiwilligen Lösung. Folgende Punkte seien dabei aber noch zu überdenken:
- Ausdehnung der Registrierung auch auf Embryonenspenden, so wäre bei Aufhebung des Verbots auch diese Reproduktionsmöglichkeit leicht in eine solche Registerlösung einzubeziehen.
- Die Beschränkung auf die Registrierung bei ärztlich unterstützter Befruchtung sein hinnehmbar, da die Fallkonstellationen der nicht medizinisch assistierten Befruchtungen durch ihre Vielschichtigkeit ein Mehr an Rechtssicherheit damit kaum erreichen können.
- Der Umfang der zur Speicherung vorgesehenen Daten gewährleistet nach Auffassung des DAV auch hinreichend die Identifikation des Samenspenders.
- Die Aufklärung der Betroffenen ist zwar für Samenspender und Empfängerin geregelt, jedoch fordert der DAV auch eine Vorsehung von Beratung und Begleitung der Person, die durch die künstliche Befruchtung gezeugt wurde. Gerade diese Personen sind in besonderem Maße auf Beratung angewiesen, wenn sie eine Entscheidung über die Verwirklichung des Rechtes auf Kenntnis der Abstammung trifft.
Als problematisch sieht der DAV auch die Aufgaben des DIMDI nach § 7 Abs.3 SaReG. Ihm wird eine Prüfpflicht auferlegt, ohne auszuführen, wie diese Verpflichtung erfüllt werden soll und welche Sanktionen bei nicht Erfüllung der Prüfpflicht vorgesehen sind. Den Fall der Änderung von Daten des Spenders, was zur Unmöglichkeit der Verwirklichung des Rechtes auf Kenntnis der Abstammung führen kann, lässt der Gesetzentwurf außer Acht.
Bezüglich des Verfahrens merkt der DAV an, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zum Auskunftsanspruch Entsprechungen im Adoptionsrecht sowie im Schwangerschaftskonfliktgesetz finden:
- Den Betroffenen wird bereits zu einem frühen Zeitpunkt ein eigenes selbständiges Auskunftsrecht eingeräumt. 16 Jahre ist eine Altersgrenze, die auch aus der familienrechtlichen Praxis betrachtet als sinnvoll erachtet wird.
- Eltern der so gezeugten Person wird kein eigenes Auskunftsrecht eingeräumt.
- Ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft könnte jedoch bei anderen Personen bestehen. Wie zum Beispiel bei den Kindern der durch die künstliche Befruchtung gezeugten Person, wenn diese das ihr zustehende Recht nicht selbst ausgeübt hat. Diese könnten zur Aufklärung etwa vorhandener Erbkrankheiten sowie zur Gewissheit über etwaige Verwandtschaftsverhältnisse mit ihrem Partner daran interessiert sein.
- Für den Eingriff in die elterliche Sorge durch den § 10 Abs.1 S.2 SaReG sieht der DAV keinen Bedarf. Ohne Begründung wird hier das Auskunftsrecht aus dem Kreis der von der elterlichen Sorge umfassten Einzelrechte herausgenommen. Es erschließe sich nicht, weshalb das hiesige Auskunftsrecht dem Minderjährigen alleine zugeordnet und aus dem Rechte- und Pflichtenkreis der elterlichen Sorge herausgenommen wird. Besonders wenn das Alter der Ehefähigkeit nach § 1303 BGB ausnahmslos auf das Erreichen des 18. Lebensjahres heraufgesetzt werden soll.
§10 SaReG wirft grundsätzlich die Frage auf, warum außerhalb des im BGB geregelten Abstammungsrechts ein Anspruch formuliert wird, der der Verwirklichung des Rechtes zur Kenntnis der Abstammung dient. Dies erschwere unnötig das Auffinden der Anspruchsgrundlagen für die Betroffenen.
Folgeregelungen im BGB
Des Weiteren äußert sich der DAV in seiner Stellungnahme zu den Folgeregelungen im BGB. Die Regelung durch §1600d BGB beschränkt sich ebenfalls auf die Fälle der ärztlich assistierten Reproduktion und lässt die private Samenspende außen vor. Dadurch entsteht zwar eine gewisse Ungleichbehandlung der Rechte von Personen, die durch künstliche Befruchtung gezeugt wurden abhängig davon, ob sie medizinisch assistiert oder privat erfolgt, jedoch ist die Interessenlage regelmäßig verschieden:
- Der Samenspender im Rahmen der medizinisch assistierten Reproduktion hat regelmäßig gerade kein Interesse an einer abstammungsrechtlichen Zuordnung und den damit einhergehenden Rechten und Pflichten.
- Da die Privatspende meistens aus dem familiären Umfeld oder dem Freundeskreis kommt, werden die Spender teilweise aktiv in den Lebenskontext der so gezeugten Person eingebunden.
- Unter Berücksichtigung der Interessen der durch medizinisch assistierte Befruchtung gezeugten Person sollte daher die Feststellung des Samenspenders als rechtlicher Vater in diesen Fällen ausgeschlossen werden.
Der DAV sieht in der Ergänzung in §1600d BGB einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Sie diskriminiere willkürlich mittels ärztlich assistierter heterolog gezeugte Kinder gegenüber Kindern, die mit einer heterologen Privatspende oder auf natürlichem Wege in einer weiteren Beziehung gezeugt wurden. Während Kinder aus der zweiten Fallgruppe nämlich Unterhalts- und Erbansprüche gegen ihre genetischen Väter geltend machen können, soll dies Kindern nach einer ärztlich assistierten heterologen Befruchtung verwehrt werden. Folgt man jedoch dem Entwurf, so ist es konsequent, dem Vater kein Auskunftsrecht nach § 10 SaReG einzuräumen. Ebenfalls sind die Rechte aus § 1686a BGB ausdrücklich zu versagen. Insoweit wäre der vorgelegte Gesetzesentwurf zu ergänzen.
In § 1598a BGB ist der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung geregelt.
Soweit das Bundesverfassungsgericht bislang keinen Verfassungsverstoß darin sah, dass einem Kind die rechtsfolgenlose Klärung seiner Abstammung vom leiblichen Vater durch § 1598a BGB nicht eröffnet sei (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2016, 1 BvR 3309/13, FamRZ 2016, 877), wird man diese Wertung zu hinterfragen haben, wenn dem Kind – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – die Vaterschaftsanfechtung und -feststellung durch die Änderung des § 1600 d BGB unmöglich gemacht wird.
Im Zuge dessen wäre zugleich wünschenswert, auch die Klärung der leiblichen Abstammung von der Mutter mit aufzunehmen. Zu denken ist nicht nur an Fälle der Verwechslung eines Kindes im Krankenhaus, sondern auch an Fälle der Embryonen- und Eizellspende. Dem steht nicht entgegen, dass letztere in Deutschland verboten ist, weil der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nicht von der Art und dem Ort – also in einem die Eizellspende gestattenden anderen Land - der Zeugung abhängt.
Quelle: Stellungnahme des DAV Nr. 21/2017 vom 15.3.2017