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DAV : Reforminitiative zum nachehelichen Ehegattenunterhalt

- Pressemitteilungen

Pressemitteilung des DAV vom 31. Januar 2017

Wie lässt sich der nacheheliche Ehegattenunterhalt transparenter, übersichtlicher und verständlicher gestalten? Der Deutsche Anwaltsverein versucht, mit seinem Vorschlag zur Reform des Ehegattenunterhalts Alternativen aufzuzeigen. Das bestehende Unterhaltsrecht schafft nach Ansicht des DAV zu geringe Anreize für die geschiedenen Ehegatten, eigenverantwortlich ihre Zukunft zu gestalten. Der lebenslange Unterhalt sollte die Ausnahme, ein befristeter Unterhalt dagegen die Regel sein. Nur eine grundsätzliche Zeitbeschränkung der Zahlung ermögliche für beide früheren Eheleute einebesseren Planbarkeit und Klarheit.

Der wesentliche Kern des Reformvorschlags

Der Reformvorschlag zielt darauf ab, die derzeitigen sieben Unterhaltstatbestände auf nur noch drei zu reduzieren.

  • Universaler Betreuungsunterhalt: Einkünfte des betreuenden Elternteils aus einer Erwerbstätigkeit in den ersten drei Jahren nach der Geburt werden nicht auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet
  • Kompensationsunterhalt: Grundlage zum Ausgleich der finanziellen Nachteile, soll das hypothetische Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten sein, das dieser nach Auflösung der Ehe erzielen würde.
  • Übergangsunterhalt: Maßstab ist das Lebensniveau, welches der Unterhaltsberechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit erreichen könnte, beschränkt auf zwei Jahre, in der Höhe orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen.

Insbesondere verfolgt er hierbei die Ziele,

  • die nacheheliche Mitverantwortung auf ein notwendiges Maß zu beschränken
  • die Regelungen vorhersehbarer zu gestalten und damit die Rechtssicherheit zu stärken
  • die Abwägung zwischen dem Grundsatz der Eigenverantwortung einerseits und
  • der nachehelichen Mitverantwortung andererseits interessengerechter durchzuführen

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Grundlage des Reformvorschlags des DAV ist die Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht.

Quelle: DAV Pressemitteilung 2/17 vom 31.01.2017

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