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Corona-Maßnahmen an Schulen: Verfassungsbeschwerde erfolglos

BGH-Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Mutter nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen familiengerichtliche Entscheidungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in einer Schule gewandt hatte (Az.: 1 BvR 2318/21).

 

Familiengerichte sahen Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines Sohnes, in dessen Schule auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage unter anderem die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Durchführung von Coronatests galt. Sie regte gegenüber den Familiengerichten ein Kinderschutzverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (vgl. § 1666 BGB) an. Damit blieb sie erfolglos.

Die Familiengerichte begründeten dies vor allem damit, dass der Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet sei, weil der Staat und seine Institutionen keine Dritten im Sinne von Abs. 4 der genannten Vorschrift seien.

 

Verfassungsbeschwerde unzulässig, keine Grundrechtsverletzung ersichtlich

Das BverfG nahm die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nun nicht zur Entscheidung an. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) lägen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei und zudem eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei. Die Fachgerichte hätten in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des BGH § 1666 Abs. 4 BGB dahingehend ausgelegt, dass damit eine Befugnis der Familiengerichte zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt nicht verbunden ist.

Angesichts der durch den BGH geklärten fachrechtlichen Rechtslage seien die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde von vornherein nicht gegeben gewesen. Ihr Unterbleiben verletze die Beschwerdeführerin daher nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Soweit die Beschwerdeführerin meint, sich auf Rechtsprechung des BVerwG stützen zu können, verkenne sie deren Inhalt, so das BVerfG weiter. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln, auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen, obliege auch nach dessen Rechtsprechung allein den Verwaltungsgerichten.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2022 des BVerfG vom 24.2.2022

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