Unterstützung von Familien
Um Familien während der Corona-Pandemie zu unterstützen, hat die Bundesregierung Anfang des Jahres Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, um schnell und unbürokratisch zu helfen. Viele dieser Maßnahmen waren ursprünglich bis Ende 2020 befristet und werden nun 2021 fortgesetzt.
Entschädigungsanspruch bei Schul- und Kitaschließungen
Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kitaschließungen selbst betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, haben Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
Eltern und Alleinerziehende erhalten eine Entschädigung von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls, maximal jedoch 2.016 Euro. Der Anspruch besteht für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigem Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende und kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt bis 31.3.2021.
Erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag
Familien mit kleinem Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro bzw. 205 Euro ab 1.1.2021 pro Kind erhalten. Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Wenn kein erhebliches Vermögen besteht, müssen Eltern demnach keine Angaben mehr machen. Diese Regelung gilt bis zum 31.3.2021.
Anpassungen beim Elterngeld
Das Elterngeld wurde für einen Übergangszeitraum flexibler gestaltet. So soll sichergestellt werden, dass junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben.
Folgende Anpassungen gelten über den 31.12.2020 hinaus bis 31.12.2021:
- Für Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen: Einkommensersatzleistungen wie z. B. Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht.
- Für werdende Eltern, die durch die Corona-Pandemie Einkommensverluste haben, weil sie in Kurzarbeit arbeiten oder freigestellt sind: Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden.
Verlängerung der Akuthilfen für pflegende Angehörige
Viele Menschen müssen sich aufgrund der Corona-Pandemie verstärkt um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Deshalb werden die Akuthilfen für pflegende Angehörige, die zunächst bis 31.12.2020 befristet waren, bis 31.3.2021 verlängert.
Regelungen zum Kurzarbeitergeld
Bereits zum 1.3.2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Normalerweise beträgt es 60 % (bzw. 67 % für Eltern) des fehlenden Nettoentgelts. Arbeiten Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 % oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % (bzw. 77 % für Eltern) angehoben. Ab dem siebten Monat wird das Kurzarbeitergeld auf 80 % (bzw. 87 % für Eltern) erhöht. Diese Regelungen wurden nun noch einmal verlängert bis 31.12.2021.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Auch der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird bis 31.3.2021 verlängert. Damit werden auch im kommenden Jahr u. a.
- die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt.
- die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen.
- vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt.
Quelle: Meldung des BMFSFJ v. 21.12.2021