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Bundesverwaltungsgericht legt extremen Ausnahmefall zur Sterbehilfe fest

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BVerwG 3 C 19.15 - Urteil vom 02. März 2017

Vorausgesetzt ein schwer und unheilbar kranker Patient kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln, so ermöglich das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Im extremen Einzelfall leitet sich daraus ab, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf. Dieses Betäubungsmittel kann dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Antrag auf Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis

Seit einem Unfall im Jahr 2002 war die Ehefrau des Klägers vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Zudem verursachten häufige Krampfanfälle starke Schmerzen. Wegen dieser von ihr als unerträglich und entwürdigend empfundenen Leidenssituation hatte sie den Wunsch, aus dem Leben zu scheiden. Ihren Sterbewunsch hatte sie mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, den behandelnden Ärzten, einem Psychologen, dem Pflegepersonal und einem Geistlichen besprochen. Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Das BfArM lehnte den Antrag im Dezember 2004 ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reisten der Kläger und seine Frau in die Schweiz, wo sie sich mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm.

Feststellung der Verpflichtung zur Erlaubniserteilung

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Feststellung, dass der Versagungsbescheid rechtswidrig und das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht Köln im Februar 2006 als unzulässig ab. Das VerwG Köln war der Auffassung, dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Durch die Ablehnung der von seiner Ehefrau beantragten Erlaubnis könne er nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Das Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht Münster sowie die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg.

Selbstbestimmungsrecht in Extremfällen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied mit Urteil vom 19. Juli 2012 zwar, dass der Kläger aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch darauf habe, dass die nationalen Gerichte die Begründetheit der Klage prüften. Doch in dem daraufhin wiederaufgenommenen Klageverfahren wurde das Feststellungsbegehren des Klägers von den Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen geändert und festgestellt, dass der Versagungsbescheid des BfArM rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen hat es die Revision zurückgewiesen. Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist es grundsätzlich nicht möglich, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben. Vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts in Extremfällen ist eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen. Zu diesen Fällen zählt, wenn die Patienten wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung steht. Ihnen darf der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein. Deshalb hätte das BfArM prüfen müssen, ob hier ein solcher Ausnahmefall gegeben war. Jedoch lässt sich nach dem Tod der Ehefrau des Klägers diese Prüfung nicht mehr nachholen. Daher scheidet eine Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ebenso aus wie die Feststellung, dass das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre.

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 1299/14 - Urteil vom 19. August 2015 -

VG Köln, 7 K 254/13 - Urteil vom 13. Mai 2014 -

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr.11/2017 vom 02.März 2017

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