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Bundesregierung rechtfertigt Zwangsbehandlung

- Pressemitteilungen

Heute im Bundestag Nr. 206 vom 29.03.2017

Die Bundesregierung verteidigt die deutsche Praxis der Ausübung von Zwang in psychiatrischen Einrichtungen bei befürchteter erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung. Sie weist in ihrer Antwort (18/11619) auf eine Kleine Anfrage (18/11259) der Grünen die dort angeführte Kritik des UN-Fachausschusses für die Rechte von Behinderten zurück. Nach einer Überprüfung im Jahr 2015 habe sich dieser "besorgt über die Anwendung von Zwang und unfreiwilliger Behandlung gegenüber Menschen mit psychosozialen Behinderungen sowie den Mangel an verfügbaren Daten" in Deutschland geäußert, heißt es in der Anfrage.

Generelles Verbot unvereinbar mit Schutzpflicht des Staates

Die Bundesregierung antwortet darauf, Gesetzgeber und Anwender des Rechts hätten dafür Sorge zu tragen, "dass das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen so weit wie möglich geachtet wird und Zwangsmaßnahmen weitestgehend vermieden werden". Unter Verweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016 weist sie aber darauf hin, dass "ein uneingeschränktes Verbot derartiger Zwangsmaßnahmen in Fällen, in denen die betreffende Person im Zustand fehlender Einsichtsfähigkeit sich in erheblicher Weise selbst gefährdet, mit der Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG nicht vereinbar" wäre.

Auslegung der Behindertenrechtskonvention

Der UN- Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen sieht jede Form der Zwangsbehandlung bei Menschen mit Behinderungen unvereinbar mit Artikel 14 der UN-Behindertenrechtskonvention. Dieser Auffassung widerspricht die Bundesregierung. Die Meinung des UN-Fachausschusses sei bei der Auslegung der Behindertenrechtskonvention "mit zu berücksichtigen", doch sei sie, "wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss festgestellt hat, völkerrechtlich nicht verbindlich". Nach Auffassung der Bundesregierung schließt die Behindertenrechtskonvention "nicht aus, dass im Einzelfall zum Wohl des Betroffenen auch eine Entscheidung gegen dessen natürlichen Willen getroffen und durchgesetzt werden darf, wenn der Betroffene nicht (mehr) handlungs- und entscheidungsfähig ist und dies zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist". Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass diese Menschen nach "Text und Geist der Behindertenrechtskonvention" nicht ihrem Schicksal überlassen werden sollten.

Ergebnisse der Datenerhebungen 2019 erwartet

Da es in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine systematische Datenerhebung zu der Frage gebe, wie oft auf die verschiedenen Formen von Zwangsmaßnahmen zurückgegriffen wird, warum und unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgen, habe das Bundesministerium für Gesundheit zwei Forschungsprojekte vergeben, schreibt die Regierung. Mit diesen solle "diese Lücke geschlossen und neue Erkenntnisse zu Möglichkeiten der Vermeidung von Zwang durch alternative Versorgungsansätze gewonnen werden". Ergebnisse seien Mitte 2019 zu erwarten. Aufgrund der Datenlage werden die 44 detaillierten Einzelfragen der Grünen auch nur zum Teil beantwortet. Teilweise listet die Bundesregierung auch die Antworten der 16 Landesregierungen zu einzelnen Fragen auf.

Quelle: Aktuelle Meldungen des Bundestags (hib), Nr. 206/2017

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