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Bundesrat nimmt Stellung zur Zwangsbehandlung

- Pressemitteilungen

Heute im Bundestag Nr. 193 vom 27.03.2017

Wie bereits am 23.2.2017 mitgeteilt, will die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf (18/11240) eine Regelungslücke im Genehmigungsverfahren für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen von betreuten Personen schließen. In einer Unterrichtung (18/11617) hat die Bundesregierung dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf mitgeteilt. Mit dem vorgeschlagenen "Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten" will die Regierung eine Regelungslücke schließen, die durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts offenbar geworden sei.

Bundesrat für Detailänderungen

Es geht, wie die Bundesregierung im Gesetzentwurf ausführt, um betreute Personen, "die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können", die aber "ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben". In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat einige Detailänderungen an dem Entwurf vorgeschlagen:

  • In §1901a Abs. 4 BGB: Die Aufnahme der Behandlungsvereinbarung mit Beratung durch den Arzt, als Sonderform der Patientenverfügung für den psychiatrischen Kontext, zur besseren Wahrung der Privatautonomie.
  • In § 1901a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB: Festlegung der Mindestanforderungen für die Überzeugungsbemühungen, ohne die Genehmigungsmöglichkeit zuversagen,wenn die Überzeugungsbemühungen das Maß des Zulässigen überschritten haben.
  • In § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB: Keine generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstationärer Krankenhausaufenthalte. Dies führe zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten.
  • In § 312 Nr. 4 BGB ist das Wort "und" durch die Wörter ", einer freiheitsentziehenden Maßnahme oder" zu ersetzen.
  • § 321 Abs. 2 BGB soll wie folgt gefasst werden: "(2)Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nr. 2 oder 4 BGB genügt ein ärztliches Zeugnis."

welche die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung allerdings überwiegend ablehnt.

Quelle: Aktuelle Meldungen des Bundestags (hib), Nr. 193/2017

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