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Betreuungsrechtliche Fragen zur Corona-Impfung

Stellungnahme des BGT

In der aktuellen Corona-Situation werden Menschen mit Rechtlicher Betreuung oder Bevollmächtigten voraussichtlich zu den ersten Personen gehören, die eine Impfung erhalten können. Daraus ergeben sich Fragen für die Rechtliche Betreuung im Zusammenhang mit Testungen und Impfungen. Der Betreuungsgerichtstag e. V. (BGT) hat sich deshalb mit möglichen Fragestellungen zu der Thematik auseinandergesetzt und eine Stellungnahme veröffentlicht. Diese ist hier abrufbar.

 

Corona und Rechtliche Betreuung

Für die Corona-Testung oder -Impfung gelten dieselben Regeln wie für andere ärztliche Maßnahmen: Ein Betreuer hat die von ihm betreute Person bei ihrer Entscheidung, ob sie sich testen oder impfen lässt, zu unterstützen und sie – falls erforderlich – dabei auch zu vertreten. Dabei kommt es, wie stets, auf die Wünsche und gegebenenfalls den mutmaßlichen Willen der betreuten Person an.

Bei einer behördlich empfohlenen Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff sollte der Betreuer in der Regel bei der betreuten Person nachfragen, ob diese einer Impfung zustimmt bzw. zugestimmt oder generell oder jedenfalls in diesem Fall ablehnt oder abgelehnt hätte.

Ein rechtlicher Betreuer darf nur dann stellvertretend für die betreute Person in eine Impfung einwilligen, wenn die betreute Person selbst nicht einwilligungsfähig ist und er vom Gericht für einen entsprechenden Aufgabenkreis (z. B. Gesundheitssorge) bestellt ist. Vor einer Vertretungsentscheidung ist eine Unterstützung der betreuten Person bei deren Entscheidung zu versuchen. In Ausnahmefällen kann auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erklärung des Betreuers erforderlich sein. So zum Beispiel, wenn die konkrete Person durch die Impfung oder deren Unterlassen erheblich gefährdet wäre. Auch wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt kein Einvernehmen über den Willen der betreuten Person besteht, kann so eine Genehmigung erforderlich sein.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGT v. 4.12.2020

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