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Bekämpfung von Kinderehen - Ehemündig ab 18 Jahren

- Pressemitteilungen

Pressemitteilung der Bundesregierung

Das Kabinett hat am 5. April 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen. Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der betroffenen Minderjährigen und soll Rechtsklarheit schaffen. Er sieht Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungsrecht vor. Daneben enthält er Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie des Kinder- und Jugendhilferechts.

Wohl der Jugendlichen an erster Stelle

Im Interesse des Kindeswohls wird das Alter der sogenannten Ehemündigkeit auf 18 Jahre festgelegt. So sind Eheschließungen künftig also nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Die Möglichkeit, dass wie bisher das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien kann, soll entfallen.

Neue Regelungen für verheiratete Minderjährige

Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt. Hatte einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe nach dem Gesetzentwurf automatisch unwirksam. Sie braucht nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.

Praxis der Jugendämter bestätigt

Nach dem Gesetzentwurf müssen die Jugendämter minderjährige unbegleitete Flüchtlinge künftig in Obhut nehmen, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die bereits verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt und gestärkt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind - insbesondere, ob der Minderjährige von seinem Ehegatten getrennt werden muss. Wer als Minderjähriger geheiratet hat, soll infolge der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine asyl- und aufenthaltsrechtliche Vor- oder Nachteile haben. Deshalb sieht der Gesetzentwurf entsprechende Änderungen des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes vor.

 

Die Stellungnahmen rund um den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 05.04.2017

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