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Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2018

- Pressemitteilungen

Kabinett hat die Verordnung dazu beschlossen

2016 sind Löhne und Gehälter wieder gestiegen. Deshalb wird 2018 die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. Das Kabinett hat die Verordnung dazu beschlossen.

Anpassungen in der Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat (2017: 6.350 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 Euro pro Monat (2017: 5.700 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst: Auf 8.000 Euro im Monat in den alten sowie 7.150 Euro im Monat in den neuen Ländern. Diese Werte ergeben sich, da die Löhne in den alten Bundesländern um 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,11 Prozent gestiegen sind.

Grenze bei gesetzlicher Krankenversicherung angehoben

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2018 59.400 Euro im Jahr (2017: 57.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich von 52.200 Euro im Jahr (2017) auf 53.100 Euro im Jahr. Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt

Für viele Werte in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße ein wichtiger Faktor. Sie dient etwa für freiwillige Mitglieder der GKV oder für Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung. Für 2018 beträgt die Bezugsgröße 3.045 Euro pro Monat in den alten und 2.695 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.

Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder pflegende Angehörige zahlen müssen.

Die Rechengrößen ab 1. Januar 2018 im Überblick

Rechengröße

West

Ost

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2018 - allgemeine Rentenversicherung

37.873 €/Jahr

37.873 €/Jahr

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.045 €/Monat

2.695 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

6.500 €/Monat

5.800 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

8.000 €/Monat

7.150 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

53.100 €/Jahr

53.100 €/Jahr

Versicherungspflichtgrenze in der GKV

59.400 €/Jahr

59.400 €/Jahr

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte werden jährlich neu ermittelt und festgesetzt. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder Brutto-Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2018 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2016 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2015 zum Jahr 2016 erhöht hat.

 

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.9.2017

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