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Beiträge Pflegeversicherung: Kinderzahl zählt

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 55 I S. 1 und III S. 1 und S. 2 sowie § 57 I S. 1 des SGBXI mit Art. 3 I GG unvereinbar sind. Beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung dürfen nicht unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden.

Weitergehende Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen, soweit sie die Frage der Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen.

 

Mehrfacheltern werden derzeit benachteiligt

Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt: Der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand findet im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das BVerfG. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31.7.2023 eine Neuregelung zu treffen.

Das Beitragsrecht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung verletze Art. 3 I GG hingegen nicht dadurch, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Insoweit fehle es an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert werde.

Mehr zu den wesentlichen Erwägungen des Senats erfahren Sie in der offiziellen Pressemitteilung Nr. 46/2022 des BVerfG v. 25.5.2022.

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