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Beihilfe für künstliche Befruchtung auch für Unverheiratete

Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 24.9.2019 – 1 A 731/17

Das Land Hessen muss Beihilfeleistungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei Unverheirateten gewähren. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24.9.2019 (Az.: 1 A 731/17) entschieden.

 

Nach Verwaltungsvorschrift gibt es Beihilfe nur für Verheiratete

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Hessen. Sie beantragte beim Regierungspräsidium Kassel Beihilfe für eine künstliche Befruchtung. Das Regierungspräsidium Kassel lehnte die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass nach einer Verwaltungsvorschrift zur Hessischen Beihilfeverordnung für Beamte Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nur bei Verheirateten gewährt werden könne. Hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe der Klägerin einschließlich einer Klage beim VG Kassel blieben ohne Erfolg.

 

Verwaltungsvorschrift hat keine Gesetzesqualität

Auf die Berufung der Klägerin hat der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der Klägerin jetzt im Wesentlichen Recht gegeben. Das Rechtsmittelgericht hat zur Begründung ausgeführt, die organisch bedingte Unfruchtbarkeit sei eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin unverheiratet sei. Das Vorliegen einer Krankheit hänge nicht von den individuellen sozialen Lebensumständen ab.

Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenze, fehle in der Hessischen Beihilfeverordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte. Die Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete in einer Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität habe, reiche für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter von der Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nicht aus.

Die Revision gegen dieses Urteil, über die das BVerwG in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde vom Senat zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 20/2019 vom 24.9.2019

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