Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Anträge auf Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen mit Einreiseverbot

EuGH, Urteil in der Rechtssache C-82/16, K. A. u. a. / Belgischer Staat

Ein Antrag auf Familienzusammenführung ist auch dann zu bearbeiten, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen, gegen den ein Einreiseverbot verhängt wurde, zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger gestellt wird, der nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 8.5.2018 entschieden (Urteil in der Rechtssache C-82/16, K. A. u. a. / Belgischer Staat). Ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und ob es für das Einreiseverbot Gründe der öffentlichen Ordnung gibt, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

 

Anträge von Drittstaatsangehörigen mit Einreiseverbot

Gegen mehrere Staatsangehörige von Drittstaaten (Armenien, Russland, Uganda, Kenia, Nigeria, Albanien, Guinea), die in Belgien wohnen, ergingen Entscheidungen, mit denen ihre Rückkehr in ihr jeweiliges Herkunftsland angeordnet wurde. Diese wurden mit einem Verbot der Einreise in das belgische Hoheitsgebiet verbunden. Bei einigen von ihnen wurde diese Entscheidung mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung begründet. In der Folge stellten die Betroffenen in Belgien Anträge auf Aufenthaltsgewährung

  • als unterhaltsberechtigter Abkömmling eines belgischen Staatsangehörigen,
  • als Elternteil eines minderjährigen belgischen Kindes
  • oder als ein mit einem belgischen Staatsangehörigen in einer dauerhaften stabilen Beziehung gesetzlich zusammenwohnender Partner.

Diese Anträge wurden von den zuständigen belgischen Behörden mit der Begründung nicht bearbeitet, dass gegen die Antragsteller Einreiseverbote verhängt worden seien, die noch in Kraft seien. Nachdem ein solches Einreiseverbot bestandskräftig geworden sei, könne es nach dem nationalen Recht grundsätzlich nur aufgehoben oder ausgesetzt werden, wenn im Ausland ein Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung gestellt werde.

 

Unionsrichtlinie über den illegalen Aufenthalt oder Art. 20 AEUV anwendbar?

Der mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) hat dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er führt aus, die Anträge auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck der Familienzusammenführung seien nach einer nationalen Praxis nicht bearbeitet und somit nicht in der Sache geprüft worden, weil gegen die betreffenden Drittstaatsangehörigen Einreiseverbote verhängt worden seien.

Die betreffenden Unionsbürger begäben sich auch weder regelmäßig als Arbeitnehmer oder Erbringer von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, noch hätten sie anlässlich eines tatsächlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ein Familienleben mit den Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt. Somit stelle sich die Frage, ob die Unionsrichtlinie über den illegalen Aufenthalt oder Art. 20 AEUV (Unionsbürgerschaft) in diesen Fällen anwendbar sei.

 

Abhängigkeitsverhältnis zwischen Drittstaatsangehörigen und Unionsbürgern

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung zur Unionsbürgerschaft hin. Nach dieser gäbe es ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat. Dies sei der Fall, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt würde, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht.

Die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, das Unionsgebiet zu verlassen, um die Aufhebung oder die Aussetzung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots zu beantragen, könne somit die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen. Dies sei der Fall, wenn die Befolgung dieser Verpflichtung aufgrund des Bestehens eines familiären Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger dazu führt, dass der Unionsbürger de facto gezwungen wäre, den Drittstaatsangehörigen zu begleiten. Folglich müsse er ebenfalls das Unionsgebiet für einen Zeitraum zu verlassen, der, worauf das nationale Gericht hinweist, von unbestimmter Dauer wäre.

 

Abgeleitetes Aufenthaltsrecht bei Erwachsenen nur in Ausnahmefällen

Sodann führt der Gerichtshof näher aus, unter welchen Umständen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen kann, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für den Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu begründen, der sein Recht auf Freizügigkeit nie ausgeübt hat. Der Gerichtshof hebt hervor, dass ein Erwachsener im Unterschied zu Minderjährigen (insbesondere Kleinkindern) grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen. Bei einem Erwachsenen komme ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht somit nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht – nämlich nur in solchen, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist.

Bei einem minderjährigen Unionsbürger müsse der Beurteilung des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem Drittstaatsangehörigen im Interesse des Kindeswohls hingegen die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, wie

  • das Alter des Kindes,
  • seine körperliche und emotionale Entwicklung,
  • der Grad seiner affektiven Bindung an jeden Elternteil
  • das Risiko, das für sein inneres Gleichgewicht mit der Trennung von dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, verbunden wäre.

Zur Feststellung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses reiche weder das Bestehen einer familiären Bindung an den Drittstaatsangehörigen, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, aus, noch sei ein Zusammenleben mit ihm erforderlich, auch wenn dies ein zu berücksichtigender relevanter Gesichtspunkt ist.

 

Richtlinie 2008/1152 steht der nationalen Praxis entgegen

Weiter führt der Gerichtshof aus, dass es unerheblich sei, dass das vom Drittstaatsangehörigen geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis erst entstanden ist, nachdem gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt wurde. Desgleichen sei unerheblich, dass das Einreiseverbot bereits bestandskräftig war, als der Drittstaatsangehörige seinen Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung stellte.

Unerheblich sei auch, dass das Einreiseverbot damit gerechtfertigt wird, dass einer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Wurde ein solches Verbot mit Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt, könnten diese nicht automatisch dazu führen, dass dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verweigert wird. Die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts könne dem Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung nur dann verweigert werden, wenn sich aus einer konkreten Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls im Licht

  • des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,
  • des Kindeswohls
  • der Grundrechte

ergebe, dass der Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

Die Richtlinie 2008/1152 stehe überdies einer nationalen Praxis entgegen, wonach in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits eine mit einem Einreiseverbot einhergehende Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die noch in Kraft ist, eine Rückkehrentscheidung ergeht, ohne dass dabei die in einem nach Verhängung eines solchen Einreiseverbots gestellten Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung erwähnten Aspekte seines Familienlebens (insbesondere das Wohl seines minderjährigen Kindes) berücksichtigt werden, es sei denn, der Betroffene hätte diese Aspekte schon früher anführen können.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 64/18 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8.5.2018

Zurück