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Anpassung der Sozialleistungen: Regelsätze steigen ab 2017

- Pressemitteilungen

Pressemitteilung der Bundesregierung vom 21. September 2016

Wer Grundsicherung bezieht, erhält ab Januar mehr Geld. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder zwischen 6 und 13 erhöht sich um 21 Euro.

Stärkste Erhöhung bei Kindern

Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren. Sie sollen ab 1. Januar 291 Euro statt bisher 270 Euro bekommen. Dem Plus liegen neue Einkommens- und Verbrauchsstichproben des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Demnach ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet.

Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2017 (Veränderung gegenüber 2016 in Klammern):

Alleinstehend/ Alleinerziehend: 409 Euro (+ 5 Euro) | Regelbedarfsstufe 1

Erwachsene nicht-erwerbsfähige/Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften): 409 Euro (+ 5 Euro) | Regelbedarfsstufe 1

Paare je Partner/ Bedarfsgemeinschaften: 368 Euro (+ 4 Euro) | Regelbedarfsstufe 2

Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019): 327 Euro (+ 3 Euro) | Regelbedarfsstufe 3

nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern: 327 Euro (+ 3 Euro) | Regelbedarfsstufe 3

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 311 Euro (+ 5 Euro) | Regelbedarfsstufe 4

Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 291 Euro (+ 21 Euro) | Regelbedarfsstufe 5

Kinder bis sechs Jahre: 237 Euro (unverändert) | Regelbedarfsstufe 6

Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Künftig erhalten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung. Wenn sie zum Beispiel mit den Eltern oder in einer WG leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Zudem können erwachsene Sozialhilfeempfänger künftig leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise im Haushalt der Eltern leben.

Für Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Einrichtungen die Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent des Regelsatzes) erhalten, gilt ab 2020 in den durch das Bundesteilhabegesetz eingeführten "neuen Wohnformen" die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent). Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei ihren Eltern leben, erhalten weiterhin die Regelbedarfsstufe 3.

Leistungen für Asylbewerber sinken

Die Bundesregierung ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verpflichtet, die Höhe der Leistungssätze der Asylbewerberleistungen ebenso neu zu ermitteln wie die Höhe der Regelbedarfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfeempfänger. Alleinstehende Asylbewerber erhalten 2017 statt 354 Euro nur noch 332 Euro. Grund ist die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung. Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft werden diese Kosten durch Sachleistungen gedeckt.

Ein Ehrenamt kann beim Spracherwerb und beim Aufbau persönlicher Kontakte helfen. Daher wurde im Asylbewerberleistungsgesetz, ähnlich wie im SGB XII, eine Freibetragsregelung aufgenommen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann somit mit bis zu 200 Euro vergütet werden.

Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung

Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindexes errechnet. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Das Statistische Bundesamt ermittelt die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter wird vom Statistischen Bundesamt berechnet.

Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit auch nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt. Vielmehr wird vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2014 diesen Mechanismus bestätigt.


Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 21.09.2016

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