EuGH-Generalanwalt sieht keine Anwendbarkeit der Rom III-Verordnung
Nach Ansicht von Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung. Jedenfalls dürfe eine solche Scheidung nach dieser Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nicht als rechtswirksam anerkannt werden, wenn das maßgebliche ausländische Recht diskriminierend ist, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen.
Scheidung beruht auf einseitiger Willenserklärung des Ehegatten
Herr Raja Mamisch und Frau Soha Sahyouni, die gleichzeitig die syrische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, leben derzeit in Deutschland. Nachdem Herr Mamisch 2013 erklärt hatte, sich scheiden lassen zu wollen, sprach sein Bevollmächtigter vor einem geistlichen Gericht in Syrien die Scheidungsformel aus und dieses stellte die Scheidung der Ehegatten fest. Es handelt sich um eine „private“ Ehescheidung, da sie nicht auf einer konstitutiven Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen Behörde, sondern auf einer - in diesem Fall einseitigen - Willenserklärung der Ehegatten beruht, an die sich ein rein deklaratorischer Akt einer ausländischen Behörde anschließt. In weiterer Folge unterzeichnete Frau Sahyouni eine Erklärung, in der sie bestätigte, dass sie alle Leistungen erhalten habe, die ihr nach den religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigen Wunsch ihres Ehegatten erfolgten Scheidung zustanden. Somit entbinde sie ihren Ehegatten von allen seinen Verpflichtungen ihr gegenüber.
Herr Mamisch stellte daraufhin in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der Ehescheidung. Diesem gab der Präsident des Oberlandesgerichts München u. a. mit der Begründung statt, dass diese Art von Anträgen unter die Rom III-Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht falle und sich die fragliche Scheidung kraft dieser Verordnung nach syrischem Recht richte. Frau Sahyouni focht diese Anerkennung der Scheidung vor dem Oberlandesgericht München an, das dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Rom III-Verordnung vorgelegt hat.
Privatscheidungen fallen nicht in Anwendungsbereich von Rom III
In seinen Schlussanträgen vom 14.9.2017 weist Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe zunächst darauf hin, dass die Rom III-Verordnung die Kollisionsnormen für die Ehescheidung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festlegt, ohne die Anerkennung bereits ausgesprochener Ehescheidungen zu regeln. Nichtsdestotrotz kommt diese Verordnung im vorliegenden Fall mittelbar zur Anwendung. Ihre Auslegung ist somit sachdienlich, weil das deutsche Recht zur Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen von Gerichtsverfahren betreffend die Anerkennung von im Ausland erfolgten Privatscheidungen auf sie verweist.
Dennoch ist der Generalanwalt der Ansicht, dass ohne konstitutive Entscheidung durch ein Gericht oder eine andere staatliche Behörde ausgesprochene Ehescheidungen – wie eine Ehescheidung durch einseitige Erklärung eines Ehegatten, die von einem geistlichen Gericht eingetragen wurde – entgegen der Annahme des deutschen Gesetzgebers nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung fallen (s. auch Helms in FamRZ 2016, 1134). Zu diesem Ergebnis kommt er insbesondere im Hinblick auf die Vorarbeiten zu dieser Verordnung und unter Berücksichtigung dessen, dass die Anwendungsbereiche dieser Verordnung und der Brüssel IIa-Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen nach dem Willen des Unionsgesetzgebers miteinander in Einklang stehen sollen.
Diskriminierung der Ehefrau ist schwerwiegend
Für den Fall, dass der Gerichtshof befindet, dass private Ehescheidungen unter die Rom III-Verordnung fallen, nimmt der Generalanwalt zur Auslegung von Art. 10 dieser Verordnung Stellung: Nach diesem hat ein Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats sein eigenes innerstaatliches Recht anzuwenden, wenn das grundsätzlich anzuwendende ausländische Recht vorsieht, dass sich der Zugang zur Ehescheidung je nach Geschlechtszugehörigkeit der Ehegatten unterscheidet. Hierzu weist der Generalanwalt darauf hin, dass das syrische Recht nach Angaben des OLG München der Ehefrau nicht dieselben Zugangsvoraussetzungen zur Ehescheidung gewährt wie dem Ehemann.
Nach Auffassung des Generalanwalts ist zunächst die Frage, ob der vom ausländischen Recht vorgesehene Zugang zur Ehescheidung zu einer Diskriminierung führt, abstrakt und nicht konkret im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Somit reicht es aus, dass das anzuwendende ausländische Recht seinem Inhalt nach diskriminierend ist, um es unangewendet zu lassen. Der Unionsgesetzgeber hat die fragliche Diskriminierung, d. h. die aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit der Ehegatten, nämlich als so schwerwiegend angesehen, dass sie ausnahmslos den absoluten Ausschluss des gesamten andernfalls anwendbaren Rechts zur Folge hat.
Sodann prüft der Generalanwalt, ob der Umstand, dass der diskriminierte Ehegatte eventuell in die Ehescheidung eingewilligt hat, dem nationalen Gericht erlaubt, das ausländische Recht trotz seines diskriminierenden Charakters nicht unangewendet zu lassen und dieses Recht somit anzuwenden. Nach Ansicht des Generalanwalts ist diese Frage zu verneinen. Die in Art. 10 der Rom III-Verordnung enthaltene Regel, die auf der Beachtung von als grundlegend angesehenen Werten beruht, ist mit zwingendem Charakter ausgestattet. Sie ist daher durch den Willen des Unionsgesetzgebers außerhalb des Bereichs gestellt, in dem die Betroffenen freiwillig auf den Schutz ihrer Rechte verzichten können.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 98/17 vom 14.9.2017