Bundesgerichtshof, Urteil v. 8.10.2026 - III ZR 34/25
Der BGH hat sich mit den Voraussetzungen einer Inobhutnahme nach § 42 SGBVIII und möglichen Amtshaftungsansprüchen wegen einer rechtswidrigen Maßnahme befasst. Mit Urteil v. 8.10.2026 (Az.: III ZR 34/25) entschied der III. Zivilsenat, dass Mitarbeiter eines Jugendamts nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen bei der Inobhutnahme eines Kindes aus einem Kindergarten amtspflichtwidrig gehandelt haben. Der BGH betonte insbesondere, dass die Personensorgeberechtigten vor einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGBVIII vollständig unterrichtet werden und Gelegenheit zum Widerspruch erhalten müssen. Die Revision der Eltern und des Kindes hatte Erfolg.
Inobhutnahme eines fünfjährigen Kindes
Die Kläger sind die Eltern eines Ende 2012 geborenen Mädchens sowie das Kind selbst. Nach Hinweisen der Kinderärztin und mehreren Gefährdungsprüfungen durch das Jugendamt war der Familie zunächst Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft gewährt worden. Im Juni 2018 teilte die Frühförderstelle mit, dass bei dem Kind weiterer Förderbedarf bestehe. Zugleich beendete sie die Zusammenarbeit mit der Familie wegen einer fehlenden Vertrauensbasis. Der Erziehungsbeistand berichtete am 19.6.2018, die Mutter habe mehrfach angekündigt, bei einem Einschreiten des Jugendamts mit dem Kind zu verschwinden. Bei einem Hausbesuch am 4.7.2018 wurde mit dem Vater unter anderem vereinbart, weitere Maßnahmen für das Kind mit der Kinderärztin abzustimmen.
In einem weiteren Bericht vom 25.7.2018 hielt der Erziehungsbeistand eine Selbst- und Fremdgefährdung für möglich. Zwar habe sich die Mutter absprachefähig gezeigt, es bestehe jedoch weiterhin ein diffuses Risiko. Zudem sei eine Intensivierung des Verhaltens zu beobachten. Am 1.8.2018 bewertete das Jugendamt die Gefährdung aufgrund der aktuellen Entwicklung als akut und hielt weitere Schritte innerhalb von 24 Stunden für erforderlich. Mit Bescheid vom 2.8.2018 ordnete die Stadt die Inobhutnahme des Kindes nach § 42 SGBVIII sowie die sofortige Vollziehung an. Noch am selben Tag holten Mitarbeiter des Jugendamts das Mädchen aus dem Kindergarten ab und brachten es in einer Pflegefamilie unter.
Das später angerufene Familiengericht ordnete am 15.11.2018 an, das Kind unter Auflagen unverzüglich an seine Eltern herauszugeben. Die Eltern und ihre Tochter verlangten daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ihre Klage blieb sowohl vor dem LG Aschaffenburg als auch vor dem OLG Bamberg erfolglos. Der BGH hob die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Inobhutnahme nur in akuten Gefährdungssituationen
Nach Auffassung des BGH ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zu berücksichtigen. Die räumliche Trennung eines Kindes von seinen Eltern stelle den schwersten Eingriff in dieses Grundrecht dar. § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGBVIII räume dem Jugendamt deshalb lediglich eine Notbefugnis zur Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen ein. Eine Inobhutnahme auf dieser Grundlage komme nur bei besonders akuten, zugespitzten Gefährdungslagen in Betracht.
Die Vorschrift erlaubt eine Inobhutnahme bei dringender Gefahr für das Wohl des Kindes, wenn die Personensorgeberechtigten der Maßnahme nicht widersprechen (Buchst. a) oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (Buchst. b). Zu den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGBVIII hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es hatte lediglich Buchst. a als Ermächtigungsgrundlage in Betracht gezogen. Dessen Voraussetzungen waren nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen jedoch nicht erfüllt.
Vorherige Unterrichtung der Sorgeberechtigten erforderlich
Der BGH stellte klar, dass eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGBVIII voraussetzt, dass die Personensorgeberechtigten zuvor Gelegenheit hatten, der Maßnahme zu widersprechen. Dazu müssen sie vor der Inobhutnahme vollständig unterrichtet worden sein und deren Bedeutung sowie mögliche Folgen verstanden haben. Ob die Eltern vor der Inobhutnahme ihrer Tochter entsprechend informiert worden waren, hatten die Vorinstanzen nicht festgestellt. Im Revisionsverfahren war zudem der Vortrag der Kläger zu unterstellen, das Kind sei ohne Vorankündigung aus dem Kindergarten geholt und in Obhut genommen worden.
Nach den bisherigen Feststellungen verletzten die Jugendamtsmitarbeiter somit eine gegenüber den Klägern bestehende Amtspflicht. Ein fehlendes Verschulden konnte der BGH ebenfalls nicht annehmen, da die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Inobhutnahme im Jahr 2018 geklärt gewesen seien.
Auch materielle Rechtmäßigkeit nicht festgestellt
Die beklagte Stadt konnte sich nach Auffassung des BGH nicht darauf berufen, dass die Inobhutnahme ungeachtet einer unterbliebenen Unterrichtung der Eltern materiell rechtmäßig gewesen sei. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens sei nicht anwendbar, wenn dem Verfahrensfehler besondere Bedeutung zukomme, weil durch ihn zugleich grundrechtlich geschützte Rechte verletzt würden. Dies sei hier der Fall. Unabhängig davon lasse sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen auch die materielle Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nicht bejahen.
Der BGH verwies insoweit auf die Rechtsprechung des BVerfG zu den Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs müssten die dem Kind drohenden Schäden nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benannt werden. Darüber hinaus sei eine umfassende Abwägung erforderlich, bei der nicht nur die Gefahren eines weiteren Verbleibs in der Herkunftsfamilie, sondern auch die möglichen negativen Folgen der Trennung und Fremdunterbringung berücksichtigt werden müssten.
Die mit einer Fremdunterbringung verbundenen Belastungen müssten durch die hinreichend sichere Aussicht auf eine Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden. Entscheidend sei, ob sich die Situation des Kindes durch die Maßnahme in einer Gesamtbetrachtung tatsächlich verbessere. Dass eine solche Gesamtabwägung im vorliegenden Fall stattgefunden hatte, ließ sich den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 190/2026 v. 9.10.2026