Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Amtsgericht muss Vergütung eines Nachlasspflegers neu festsetzen

Erbin hat Erfolg im Beschwerdeverfahren

Das Amtsgericht Hannover ist verpflichtet, Vergütungsvorstellungen eines Nachlasspflegers zu überprüfen. Dies stellte das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 8.2.2018 (Az.: 6 W 19/18) fest. Es hebt damit einen Beschluss des Amtsgerichts vom 10.1.2018 (Az.: 59 VI 4340/17) auf, mit dem die Vergütung für einen Nachlasspfleger auf 75 € je Stunde festgesetzt worden war. Die vermögensrechtliche Fürsorgepflicht des Nachlassgerichts gegenüber dem Erben ende nicht mit der Bestellung des Nachlasspflegers, so das OLG Celle. Es beinhalte auch die Pflicht, dessen Vergütungsforderung nicht ungeprüft zu übernehmen. Dabei reichten formelhafte Ausführungen des Nachlassgerichts nicht aus, um die Höhe der Vergütung zu begründen.

 

Vergütung bestimmt sich nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand

Ähnliche Beschlüsse hatte das OLG bereits am 29.11.2017 (Az.: 6 W 190/17) und 31.1.2018 (Az.: 6 W 8/18) gefasst. Auch in diesen Verfahren war die durch verschiedene Amtsgerichte getroffene Festsetzung von Vergütungen für eingesetzte Nachlasspfleger mit Stundensätzen von 90 € bzw. 130 € angegriffen worden. Der Senat ergänzt und festigt damit seine Rechtsprechung, nach der sich die Vergütung eines Nachlasspflegers nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt und nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Nachlasses berechnet werden kann (Beschluss vom 18.1.2018, 6 W 211/17).

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht nach dem Tod einer Erblasserin Ende August 2017 einen berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt und dessen Vergütung im Januar 2018 auf 75 €/Stunde festgesetzt. Auch in der Höhe sei die Vergütung in diesem Fall nicht angemessen, so das OLG. Die konkrete Nachlasspflegschaft sei als eher einfach einzuschätzen. Das Amtsgericht muss nun die Vergütung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu prüfen und festsetzen.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 19.2.2018

Zurück