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Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörigen Lebenspartner

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 12.7.2018 in der Rs. C-89/17

Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurück, muss dieser Mitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Lebenspartners dieses Bürgers, mit dem er eine dauerhafte Beziehung eingegangen ist, erleichtern. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 12.7.2018 entschieden. Eine Entscheidung, mit der eine solche Aufenthaltserlaubnis für den drittstaatsangehörigen Lebenspartner verweigert wird, muss auf einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers beruhen und ist zu begründen.

 

Lebenspartnerin erhielt keine Aufenthaltskarte für UK

Frau Banger, eine südafrikanische Staatsangehörige, ist die Lebenspartnerin eines britischen Staatsangehörigen. Sie lebten von 2008 bis 2010 zusammen in Südafrika und zogen dann in die Niederlande. Frau Banger wurde von den niederländischen Behörden in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige im weiteren Sinne eines Unionsbürgers gemäß der Unionsrichtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen eine Aufenthaltskarte ausgestellt.

Im Jahr 2013 zog das Paar in das Vereinigte Königreich, wo Frau Banger eine Aufenthaltskarte beantragte. The Secretary of State for the Home Department (britischer Innenminister) lehnte den Antrag auf der Grundlage von Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung der genannten Richtlinie ab. Diese Rechtsvorschriften regeln die Rechte der Familienangehörigen von britischen Staatsangehörigen, die nach Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in das Vereinigte Königreich zurückkehren. Um als Familienangehöriger eines britischen Staatsangehörigen angesehen zu werden, muss der Antragsteller entweder der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des britischen Staatsangehörigen sein. Da Frau Banger zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung nicht verheiratet war, wurde ihr Antrag von den britischen Behörden abgelehnt. Frau Banger focht die Entscheidung des Secretary of State an. 

 

Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal

Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) hat beschlossen, dem Gerichtshof im Rahmen einer Vorabentscheidung Fragen zur Auslegung der Richtlinie und zu den Konsequenzen aus dem Urteil in der Rechtssache Singh vorzulegen. Nach der ausgehend von diesem Urteil entwickelten Rechtsprechung haben die Familienangehörigen von Unionsbürgern, die nach Ausübung ihres Aufenthaltsrechts in einem anderen Mitgliedstaat in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, das Recht auf Einreise und Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat. Sie müssen mindestens in den Genuss der Rechte kommen, die ihnen nach dem Unionsrecht in einem anderen Mitgliedstaat gewährt würden. Die Rechtssache Singh betraf jedoch die Ehefrau eines Unionsbürgers, während es im vorliegenden Fall um eine nicht eingetragene und nichtverheiratete Lebenspartnerin geht.

Das Upper Tribunal möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob die im Urteil Singh aufgestellten Grundsätze auch für den Fall gelten, dass der Drittstaatsangehörige mit dem in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrenden Unionsbürger nicht verheiratet ist. Es fragt weiterhin, ob eine Entscheidung, mit der eine Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, die weder auf einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers beruht noch eine angemessene oder hinreichende Begründung enthält, gegen das Unionsrecht verstößt.

 

Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts

Mit seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf. Hieraus folge, dass Frau Banger auf diese Richtlinie kein Recht darauf stützen kann, dass der Herkunftsmitgliedstaat ihres Lebenspartners, das Vereinigte Königreich, ihren Antrag auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis erleichtert.

Gleichwohl weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung hin, wonach in bestimmten Fällen drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, auf der Grundlage von Art. 21 AEUV (Bestimmung, die den Unionsbürgern unmittelbar das grundlegende und individuelle Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufhalten) erreichen können. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Logik bestehe darin, dass der Unionsbürger davon abgehalten würde, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, wenn er nicht die Gewissheit habe, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat bei einem tatsächlichen Aufenthalt mit diesem Drittstaatsangehörigen entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können. Nach dieser Rechtsprechung dürften die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts grundsätzlich nicht strenger sein als diejenigen, die in der Richtlinie vorgesehen sind.

 

Einreise und den Aufenthalt eines Lebenspartners erleichtern

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie in einer Situation wie der hier in Rede stehenden entsprechend anzuwenden ist. Die Richtlinie betreffe ausdrücklich den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Sie sehe vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt eines solchen Lebenspartners erleichtert. Somit verpflichte Art. 21 AEUV den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu Folgendem: Wenn der Unionsbürger mit seinem Lebenspartner in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, nachdem er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, muss die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für den drittstaatsangehörigen Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine dauerhafte Beziehung eingegangen ist, erleichtert werden.

Mitgliedstaaten seien nicht dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die eine dauerhafte Beziehung mit einem Unionsbürger eingegangen sind, ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen. Sie hätten jedoch die Pflicht, Anträge solcher Drittstaatsangehöriger gegenüber den Anträgen anderer Drittstaatsangehöriger in gewisser Weise bevorzugt zu behandeln. Wird die Aufenthaltserlaubnis verweigert, muss dies auf einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers beruhen und ist zu begründen. Drittstaatsangehörigen müsse zudem ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um die Entscheidung anzufechten, mit der ihnen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert wird. In diesem Rahmen müsse es für das nationale Gericht möglich sein, zu überprüfen, ob die ablehnende Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht und ob die Verfahrensgarantien gewahrt wurden.

Das Urteil des Gerichtshofes im Volltext finden Sie auf curia.europe.eu.

Zum Weiterlesen:

Gleichgeschlechtliche Ehepartner und EU-Aufenthaltsrecht - Europäischer Gerichtshof, Urteil in der Rs. C-673/16 (Coman u. a.)

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 106/18 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12.7.2018

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