Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

2021: Ausweitung des Kinderkrankengelds

Entlastung für berufstätige Eltern während der Corona-Pandemie

Das Bundeskabinett hat gestern beschlossen, den Anspruch auf Kinderkrankentage für berufstätige Eltern in der Corona-Krise zu verdoppeln und auszuweiten. Der Anspruch soll auch dann bestehen, wenn das Kind nicht krank ist, sondern pandemiebedingt zu Hause betreut wird. So sollen Familien während der Corona-Pandemie unterstützt und entlastet werden. Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag rückwirkend zum 5.1.2021 in Kraft treten.

 

Anspruch bei Ausfall der Kinderbetreuung

Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 ausgeweitet. Er besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung pandemiebedingt zu Hause erforderlich wird. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Zudem gilt der Anspruch ausdrücklich auch dann, wenn die Betreuungseinrichtung zwar noch offen, die Präsenzpflicht aber ausgesetzt ist.

Die Voraussetzungen sind, dass

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

 

Verdoppelung der Kinderkrankentage

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt im Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind. Für Alleinerziehende verdoppelt sich dieser pro Kind von 20 auf 40 Tage. Die Höhe des Kinderkrankengelds beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Beansprucht ein Elternteil Kinderkrankengeld, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ v. 13.1.2021

Zurück