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10 Jahre internationaler Erwachsenenschutz

- Pressemitteilungen

Internationales Betreuungsrecht wird immer wichtiger

Die deutsche Mitwirkung bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Betreuungsrechts wird 10 Jahre alt. Am 1.1.2009 ist das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen für Deutschland in Kraft getreten. Angesichts der demografischen Entwicklung sowie der zunehmenden Mobilität auch älterer Menschen dürfte das internationale Betreuungsrecht zukünftig noch an Bedeutung gewinnen. Dies teilte das Bundesamt für Justiz, das als Zentrale Behörde in Deutschland die länderübergreifende Kooperation nach dem Haager Übereinkommen unterstützt, mit.

Um die Rechtssicherheit auf diesem Gebiet zu erhöhen, werde es darauf ankommen, dass sich über die bisherigen zwölf Vertragsstaaten hinaus weitere Staaten dem Übereinkommen anschließen. Diesem Ziel diente auch eine gemeinsame Konferenz der EU-Kommission und der Haager Konferenz für internationales Privatrecht in Brüssel im Dezember 2018.

 

Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen

Für die Vertragsstaaten gelten mit dem Übereinkommen einheitliche Bestimmungen darüber, welche Gerichte in grenzüberschreitenden Fällen für Betreuungssachen zuständig sind und welches nationale Recht hierbei Anwendung findet. Weiter enthält es Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Betreuungssachen in anderen Vertragsstaaten. Das BfJ als deutsche Zentrale Behörde arbeitet mit den betroffenen Stellen im In- und Ausland sowie den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammen, um die praktische Durchführung des Übereinkommens zu fördern.

Verlegt beispielsweise eine betreute Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, sind dort typischerweise neue Maßnahmen zu ergreifen, etwa ein neuer Betreuer zu bestimmen. Oder verunglückt z. B. eine Person im Ausland, so können ggf. sehr kurzfristig Betreuungsmaßnahmen erforderlich werden. Fragen der grenzüberschreitenden Anerkennung sind betroffen, wenn ein ausländischer Betreuer beispielsweise für Bankgeschäfte seine Betreuerstellung in Deutschland anerkennen lassen will. In der Praxis bedarf es in solchen Fällen einer engen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, bei der das BfJ behilflich sein kann. Wichtige Partnerstaaten sind insoweit die unmittelbaren Nachbarstaaten Frankreich, Schweiz, Österreich und die Tschechische Republik.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/erwachsenenschutz abrufbar.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 001/2019 vom 2.1.2019

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