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Einnahmen aus Erbschaftsteuer steigen 2015 auf 6,3 Milliarden Euro

Mitteilung des Statistischen Bundesamts vom 11. August 2016

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sind die kassenmäßigen Steuereinnahmen der Länder aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 15,4 % auf 6,3 Milliarden Euro gestiegen. Die ist ein neuer Höchststand. Von den Finanzverwaltungen der Länder wurde für den gleichen Zeitraum Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 5,5 Milliarden Euro (+ 1,1 %) erstmalig festgesetzt. Die Abweichungen zwischen dem kassenmäßigen Steueraufkommen und der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen durch eine zeitliche Verzögerung zwischen Festsetzung der Steuer und deren Einnahme bei den Ländern.

35,0 Milliarden Euro an steuerpflichtigen Vermögensübergängen

Die im Jahr 2015 veranlagten Vermögensübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen beliefen sich auf 102,0 Milliarden Euro und fielen damit um 6,8 Milliarden Euro geringer aus als im Jahr 2014 (– 6,2 %). Nach Abzug aller Steuerbefreiungen verblieben 35,0 Milliarden Euro an steuerpflichtigen Vermögensübergängen. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr trotz des niedrigeren steuerlich erfassten geerbten und geschenkten Vermögens einem Zuwachs von 3,7 %.

Zu diesem Ergebnis trug maßgeblich bei, dass die angerechneten Steuerbefreiungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die auf übertragenes Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften gewährt werden, um 9,2 Milliarden Euro (– 14,0 %) auf 56,8 Milliarden Euro gesunken sind. Ursache dafür waren geringere Übertragungen der begünstigten Vermögensarten. So wurde zum Beispiel im Jahr 2015 Betriebsvermögen in Höhe von 42,4 Milliarden Euro bei den erstmaligen Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen berücksichtigt, 6,0 Milliarden Euro oder 12,4 % weniger als noch im Jahr 2014.

Neuregelung der Erbschaftsteuervorschriften in Arbeit

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 die Vorschriften des § 13a ErbStG teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte, befinden sich die Neuregelungen derzeit im parlamentarischen Verfahren.

In der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden nur Vermögensübertragungen erfasst, die zu einer Steuerfestsetzung (auch mit 0 Euro) geführt haben. Außerdem bleiben in den Ergebnissen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Änderungen in den Steuerbescheiden infolge von zum Beispiel Einsprüchen unberücksichtigt.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 276 des Statistischen Bundesamts vom 11.08.2016

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