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Zweiter Evaluationsbericht zum KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz beschlossen

Weiterhin Unterschiede zwischen den Ländern

Die Bundesregierung hat am 13.7.2023 den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten zweiten Evaluationsbericht zum KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) beschlossen. Die Ergebnisse des Berichts zeigen u.a. leichte Verbesserungen beim Personalschlüssel: In der Altersklasse unter drei Jahren lag der bundesweite Personal-Kind-Schlüssel 2021 bei 1:4 Kindern (-0,2 im Vergleich zum Vorjahr) pro pädagogische Person. Bei Kindern im Alter von drei Jahren bis Schuleintritt waren es 1:8 Kinder (-0,3 im Vergleich zum Vorjahr) pro Fachkraft. Zudem wurden Kita-Leitungen gestärkt und Eltern bei Kostenbeiträgen entlastet.

 

Abbau von Teilhabehürden

Zur Entlastung von Eltern, aber auch zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch zum Abbau von Teilhabehürden für besonders benachteiligte Kinder, hat auch die Novellierung von § 90 SGBVIII beigetragen. Seit 1.8.2019 müssen Familien in ganz Deutschland keine Elternbeiträge mehr bezahlen, wenn sie Kinderzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld oder andere Leistungen nach dem SGBII, SGBXII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Die Evaluation zeigt aber auch: Einige Maßnahmen konnten aufgrund der Corona-Pandemie und des Fachkräftemangels in der Kindertagesbetreuung nicht ihre vollen Wirkungen entfalten. Trotz bundesweiter Verbesserungen bei Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bestehen weiterhin Unterschiede zwischen den Ländern. Daher empfiehlt die Evaluation, im Sinne der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung über bundesweite Qualitätsstandards im SGBVIII zu regeln. Als nächsten Schritt sieht auch der Koalitionsvertrag vor, das KiTa-Qualitätsgesetz gemeinsam mit den Ländern in ein Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards zu überführen.

Den Evaluationsbericht finden Sie online auf der Website des BMFSFJ.

 

Quelle: Pressemitteilung 058 des Bundesfamilienministeriums v. 13.7.2023

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