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Weitere Digitalisierung der Justiz

- Gesetzgebung

BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz veröffentlicht. Dieser sieht u.a. vor, dass

  • bislang erforderliche Unterschriften wegfallen,
  • der Umstieg auf die E-Akte erleichtert wird,
  • weitere Einsatzmöglichkeiten für Videoverhandlungen geschaffen werden.
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Digitalisierung der Ziviljustiz

Folge 10 des FamRZ-Podcasts "familiensachen"

Gast ist Dennis Müller, Richter am OLG, der, abgeordnet an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, das Referat "eJustice" leitete und Mitglied der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz war.

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Medienbrüche sollen reduziert werden

Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits seit 2022 verpflichtet. Soweit für eine Erklärung ihrer Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, müssen sie diese bislang in aller Regel in Papierform einreichen. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt.

Zudem soll die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Nun soll im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird.

Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden. Indem auf eine Unterzeichnung der Berechnung verzichtet wird, können Rechnungen ohne Medienbrüche elektronisch erstellt und übermittelt werden.

 

Umstieg auf die elektronische Akte

Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sog. Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. So sollen vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.

Der Gesetzentwurf enthält weiterhin vor allem Regelungen zum Strafverfahren. Er wurde am 25.10.2023 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 28.11.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 25.10.2023

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