Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Wechselmodell als Regelfall: Experten sind dagegen

- Gesetzgebung

Betreuungsmodell muss in jedem Fall dem Kindeswohl entsprechen

Gegen eine Festlegung auf das sogenannte Wechselmodell als Regelfall sprach sich die Mehrheit der Sachverständigen am Mittwoch in einer Anhörung im Rechtsausschuss aus. Argumentiert wurde in erster Linie damit, dass im Einzelfall entschieden werden müsse, welches Betreuungsmodell dem Kindeswohl am ehesten entspreche. Mehrere Experten verwiesen in ihren Stellungnahmen auf die bereits seit Jahren zum Teil heftig und auch ideologisch geführte Diskussion zum Thema Wechselmodell.

Anlass der Anhörung waren Anträge der FDP-Fraktion und der Fraktion Die Linke zum Wechselmodell. Die Abgeordneten wollten von den Sachverständigen vor allem wissen,

  • wie mögliche Reformen im Umgangsrecht aussehen könnten,
  • wie sich das Wechselmodell in finanzieller Hinsicht auf die Eltern auswirkt,
  • wie der Staat bei einer stärkeren paritätischen Betreuung Unterstützung leisten kann.

 

Gerichte sind bei Entscheidung über den Kindesumgang frei

Brigitte Meyer-Wehage vom Deutschen Juristinnenbund plädierte im Ergebnis der jahrelangen Diskussion gegen eine Festschreibung des Wechselmodells als gesetzlichen Regelfall und für mit Bedacht geführte Diskussionen zu Änderungen im Kindesunterhalt. Zudem müssten tragfähige Lösungen für paritätische Betreuungsmodelle auch für getrenntlebende Eltern und ihre Kinder im Grundsicherungsbezug entwickelt werden. Der Djb veröffentlichte zum Thema bereits im Juni 2018 eine Stellungnahme.

Eva Becker vom Deutschen Anwaltverein verwies wie auch andere Sachverständige auf die Rechtssprechung des BGH, wonach die Gerichte bei der Entscheidung über den Kindesumgang frei sind, und damit einem Wechselmodell nichts im Weg stehe. Dies sei eine gute Grundlage für eine Reform des Familienrechts. Eine Festlegung auf ein Modell sei dagegen nicht empfehlenswert. Stattdessen bräuchten die Eltern mehr staatliche Unterstützung zum Beispiel bei der Mediation. Ferner regte sie an, außergerichtliche Einigungen verbindlich zu machen.

 

Langfristige Wirkungen nicht erforscht

Für Anja Kannegießer vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen zeigt sich kein einheitliches Bild in den internationalen Forschungsergebnissen zum Thema Wechselmodell. In Deutschland finde sich eh nur wenig Forschung dazu. Die Praxis zeige, dass es die Dominanz eines Modells aus der Kinderperspektive nicht geben könne. Vielmehr müsste im Einzelfall auf die Bedürfnisse des Kindes und die Familiensituation abgestellt werden.

Auch Miriam Hoheisel, Bundesgeschäftsführerin des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter, gab zu Bedenken, dass Vorteile eines Wechselmodells für Kinder wissenschaftlich nicht belegt und die langfristigen Wirkungen auf Kinder noch nicht ausreichend erforscht seien. Zudem stelle es hohe Anforderungen an alle Beteiligten und eigne sich nicht als gleichstellungspolitisches Instrument. Sie plädierte dafür, dass Eltern ihr Familienleben weiterhin autonom und individuell gestalten können sollten. Sie sollten sich für ein Betreuungsmodell entscheiden, welches den Bedürfnissen aller Beteiligten, aber vorrangig dem Wohl ihres Kindes Rechnung trägt. Nötig sei dabei eine ergebnisoffene Beratung.

 

Profitiert der besser verdienende Elternteil?

Heinz Kindler, Diplompsychologe vom Deutschen Jugendinstitut, konstatierte ein wachsendes Interesse am Wechselmodell. Hier sei die Politik gefordert, Voraussetzungen zu schaffen. Keine Grundlage sehe er jedoch für die Einführung des Wechselmodells als Regelfall. Sabine Walper, Forschungsdirektorin am Deutschen Jugendinstitut, verwies auf das gestiegene Engagement der Väter in der Kinderbetreuung. Aus ihrer Sicht spreche dem Wechselmodell als Regelfall jedoch entgegen, dass es keine paritätische Rollenverteilung gebe. Walper sprach sich stattdessen dafür aus, die Elternautonomie weiter zu stärken.

Mathias Zab, Fachanwalt für Familienrecht, sieht ebenfalls keine Notwendigkeit, das ohnehin praktizierte Wechselmodell gesetzlich festzulegen. Die bestehenden Vorgaben reichten völlig aus. Entscheidend beim Wechselmodell sei die Frage des Unterhalts. Aus seiner Sicht profitiere der besserverdienende Elternteil von diesem Modell.

 

Wechselmodell ist kein Allheilmittel

Hildegund Sünderhauf-Kravets von der Evangelischen Hochschule Nürnberg sprach sich dagegen für das Wechselmodell als "Leitbild" aus. Die gesellschaftliche Realität habe sich geändert. Die von den meisten Eltern gelebte und gewünschte partnerschaftliche Aufteilung von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit in der Partnerschaft werde nach Beendigung der Partnerschaft im Wechselmodell fortgesetzt. Auch stehe das Leitbild des Wechselmodells im Einklang mit Grundrechten von Kindern und Eltern. Sünderhauf-Kravets schränkte jedoch ein, dass das Wechselmodell weder eine Lösung für jede Trennungsfamilie, noch ein Allheilmittel für alle Probleme zwischen Trennungseltern ist.

Für flexible Regelungen, die Eltern und Kindern zugutekommen, sprach sich Josef Linsler vom Interessenverband Unterhalt und Familienrecht aus. Modelle dürften nicht praktischen Regelungen im Wege stehen. Am sichersten und gerechtesten werde die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung umgesetzt, wenn beide Elternteile ihre individuelle Regelung treffen. Hier sei das Wechselmodell eine mögliche Antwort. Der FDP-Antrag liefere indes einen Impuls für ein notwendiges Update des Familienrechts.

Wechselmodell zum Weiterlesen in der FamRZ:

„Kindesunterhalt und Wechselmodell – Eine vergleichende Perspektive“ von Dethloff und Kaesling in

„Alternativentwurf eines Finanzierungsmodells bei Wechselbetreuung eines Kindes“ von Spangenberg in

„Das Wechselmodell“ von Wohlgemuth in

„Die Unterhaltsrente im Wechselmodell – ein systemwidriges Danaergeschenk?“ von Maaß in

„Wechselmodell ohne Barunterhaltspflicht?“ von Spangenberg in

„Wechselmodell ohne Barunterhaltspflicht!“ von Maaß in

„Wechselmodell in der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ von Christl in

 

Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 167/2019 vom 14.2.2019

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