BMJ veröffentlicht Entwurf
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Entwurf einer Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern vorgelegt. In der neuen Betreuerregistrierungsverordnung sollen die Einzelheiten der nach § 23 I Nr. 1 BtOG für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eignung und der nach § 23 I Nr. 2 BtOG für die Registrierung erforderlichen Sachkunde bestimmt werden. Das Gesetz soll außerdem festlegen, wie Eignung und Sachkunde nachgewiesen werden können.
Dabei werden die in § 23 III BtOG bereits allgemein gesetzlich bestimmten Sachkundeanforderungen ebenso wie die Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und dessen Anerkennung in der Verordnung genauer spezifiziert. Neben einer Regelung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen soll die Verordnung schließlich ergänzende Bestimmungen
- zur Berufshaftpflichtversicherung,
- zur Mitteilung der Organisationsstruktur,
- zum Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung sowie die erforderlichen Bestimmungen zum Registrierungsverfahren und zu den Aufbewahrungsfristen
enthalten.
BMJV setzt mit dem Verordnungsentwurf Regelungsauftrag um
Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird am 1.1.2023 das hierin neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft treten. In den §§ 23 ff. BtOG wird zur Sicherung einer einheitlichen Mindestqualität der beruflichen Betreuung ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt, in dem die Bewerber für die Registrierung
- ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
- eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer,
- eine Berufshaftpflichtversicherung
nachzuweisen haben. Gemäß den Verordnungsermächtigungen in § 23 IV und § 24 IV BtOG hat das BMJ die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Registrierungsverfahren im Wege einer mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen.
Der Regelungsauftrag der beiden Verordnungsermächtigungen soll mit dem Verordnungsentwurf umgesetzt werden. Die Verordnung soll zeitgleich mit dem Betreuungsorganisationsgesetz am 1.1.2023 in Kraft treten.