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Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen

- Gesetzgebung

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 10.12.2025 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem sogenannte Scheinvaterschaften künftig wirksamer verhindert werden sollen. Ziel ist es, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zu unterbinden, die allein der Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile dienen.

Nach der Begründung des Entwurfs liegt ein Missbrauch regelmäßig vor, wenn Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ausländische Kinder anerkennen, ohne deren leiblicher Vater zu sein. Dies ermöglicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes sowie ein Aufenthaltsrecht der Mutter – häufig verbunden mit dem Zugang zu Sozialleistungen. Derartige Konstellationen würden bislang häufig nicht erkannt.

Der Volltext des Gesetzentwurfs ist auf der Website des BMJV abrufbar.

 

Ausländerbehördliche Kontrolle bei Vaterschaftsanerkennungen

Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer zwingenden Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung, sofern ein sogenanntes „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ zwischen dem Anerkennenden und der Mutter des Kindes besteht. Ohne diese Zustimmung soll die Anerkennung zivilrechtlich unwirksam bleiben und keine ausländerrechtlichen Wirkungen entfalten. Die Zustimmung ist zudem zurückzunehmen, wenn sie etwa durch Bestechung, Drohung oder vorsätzlich falsche Angaben erlangt wurde; entsprechende Falschangaben sollen künftig strafbewehrt sein.

Zur erleichterten Feststellung eines Missbrauchs sieht der Entwurf gesetzlich normierte Vermutungstatbestände vor, die sich an behördlichen Erfahrungswerten orientieren. Ergänzend sollen die Mitwirkungspflichten der Beteiligten verschärft werden. Werden erforderliche Erklärungen oder Nachweise schuldhaft und wiederholt nicht erbracht, kann dies zur Versagung der Zustimmung der Ausländerbehörde führen.

Auf die Zustimmung der Ausländerbehörde soll ausnahmsweise verzichtet werden können, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist, ein Missbrauch ausgeschlossen erscheint und dies vom Standesamt mit einfachen Mitteln festgestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn zwischen Vater und Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt.

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