Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat heute einen vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschlossen. Dieser sieht u.a. vor, dass Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen künftig stets vererbt werden können. Daneben enthält der Entwurf Regelungen zur Digitalisierung des Geschäftsverteilungsplans von Gerichten sowie zur Zulassung von Personen zum Schöffenamt.

Der Gesetzentwurf ist auf der Website des BMJ abrufbar.

 

Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollen künftig stets vererbt werden können. Dadurch sollen Schutzlücken geschlossen werden, wenn die geschädigte Person vor dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens verstirbt. Nach bisher geltender Rechtslage können Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur vererbt werden, wenn sie zu Lebzeiten der geschädigten Person rechtskräftig zuerkannt wurden.

 

Digitalisierung des Geschäftsverteilungsplans

Im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ist jährlich im Voraus festgelegt, welcher Richter oder welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für welche richterliche Aufgabe zuständig ist. Durch diesen wird das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den „gesetzlichen Richter“ gewahrt. Damit die Bürger erkennen können, welcher Richter für ihren Fall zuständig ist, ist der Gerichtsverteilungsplan zu veröffentlichen.

Zur Stärkung dieses Rechts will das BMJ eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, die Geschäftsverteilungspläne aller Gerichte fortan im Internet zu veröffentlichen. Dies geschieht an vielen Gerichten bereits jetzt. Bisher reicht es aber auch aus, den Geschäftsverteilungsplan auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vorzuhalten. Dies sei im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß.

Die Neuregelung berücksichtigt datenschutzrechtliche Aspekte. Es soll sichergestellt werden, dass weitergehende Informationen wie Arbeitskraftanteile, längere Krankheiten oder Mutterschutz, die in Änderungsbeschlüssen zum Jahresgeschäftsverteilungsplan regelmäßig enthalten sind oder enthalten sein können, geschützt bleiben. Spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne müssen ebenfalls nicht veröffentlicht werden.

 

Ausschluss vom Schöffenamt schon bei Verurteilung zu Geldstrafe

Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht zudem vor, Personen vom Schöffenamt auszuschließen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Bisher wurden Personen erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten vom Schöffenamt ausgeschlossen.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 4.12.2024

Zurück