BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf
Das BMJ hat am Freitag den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung veröffentlicht. Der Gesetzentwurf schlägt auch eine Änderung des Erbrechts vor. Im Gesetz soll klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst. Referentenentwurf und Synopse können auf der Website des BMJ abgerufen werden.
Rechtsprechung belohnt derzeit verfahrensverzögerndes Verhalten
Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt für die Geschädigten bereits nach geltendem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden gemäß § 823 I BGB in Verbindung mit Art. 1 I, Art. 2 I GG in Betracht. Allerdings ist dieser Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des BGH erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen zusprechenden Urteils vererblich (BGH, Urteil v. 29.4.2014 – VI ZR 246/12 –, FamRZ 2014, 1192, m. Anm. Reimann {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; Urteil v. 23.5.2017 – VI ZR 261/16 –, FamRZ 2017, 1615, m. Anm. Ludyga {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; Teilurteil v. 29.11.2021 – VI ZR 258/18 –, FamRZ 2022, 306, m. Anm. Leipold {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
In seiner letzten Entscheidung (VI ZR 258/18) hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass auch ein vorläufig vollstreckbares Urteil nicht ausreiche. Die Rechtsprechung führt letztlich zu zufälligen Ergebnissen und belohnt verfahrensverzögerndes Verhalten des Schädigers. Durch die Neuregelung soll bewirkt werden, dass die Ansprüche in jedem Fall auf die Erben übergehen.
Erste Kopie der Patientenakte muss unentgeltlich sein
Durch das vorgeschlagene Gesetz soll außerdem § 630g BGB neu gefasst werden. Der geltende § 630g BGB sieht bislang noch vor, dass die Patientinnen und Patienten die Kosten für die Erstellung der Kopie der Patientenakte tragen. Diese Regelung über die Kostentragung steht in einem Spannungsverhältnis zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Die DSVGO gewährt einen Anspruch auf Erhalt einer ersten kostenlosen Kopie der gespeicherten personenbezogene Daten gegenüber demjenigen, der datenschutzrechtlich für die Verarbeitung verantwortlich ist. Der EuGH hat am 26.10.2023 entschieden, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil v. 26.10.2023 – C-307/22).