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Verbot von Konversionstherapien

Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Am gestrigen Mittwoch, 19.12.2019, hat das Kabinett dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen zugestimmt. Dessen Ziel ist, medizinische Interventionen, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt zu verändern oder zu unterdrücken (sogenannte Konversionstherapien) zu verbieten. Verstöße sollen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einem hohen Bußgeld geahndet werden. Das Gesetz soll voraussichtlich Mitte nächsten Jahres in Kraft treten. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

 

Körperliches und seelisches Leid verhindern

Das spezifische Unrecht sog. Konversionstherapien liegt vor allem in der Beeinträchtigung der sexuellen und geschlechtlichen Selbstbestimmung und der Gesundheit der Betroffenen, meistens durch psychische Einwirkungen, so das Bundesgesundheitsministerium. Das gegenwärtige Strafrecht trage dem nicht ausreichend Rechnung. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:

Wir wollen sogenannte Konversionstherapien soweit wie möglich verbieten. Wo sie durchgeführt werden, entsteht oft schweres körperliches und seelisches Leid. Diese angebliche Therapie macht krank und nicht gesund. Und ein Verbot ist auch ein wichtiges gesellschaftliches Zeichen an alle, die mit ihrer Homosexualität hadern: es ist ok, so wie du bist.

Keine der bekannten Studien lasse den Schluss zu, dass die sexuelle Orientierung dauerhaft verändert werden kann. Wissenschaftlich nachgewiesen seien aber schwerwiegende gesundheitliche Schäden durch Konversionstherapien wie Depressionen, Angsterkrankungen, Verlust sexueller Gefühle und ein erhöhtes Suizidrisiko. Nachgewiesen sind zudem Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte auf Dritte in Form von Minderheitenstress.

 

Nicht nur Minderjährige werden geschützt

Verboten werden sollen durch das neue Gesetz Konversionsbehandlungen an Minderjährigen generell sowie an Volljährigen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel (z.B. Zwang, Drohung, Täuschung, Irrtum) beruht. Darüber hinaus soll auch öffentliches – bei Behandlungen an Personen unter 18 Jahren auch nichtöffentliches Werben, Anbieten und Vermitteln solcher Behandlungen künftig nicht mehr erlaubt sein. Auch Eltern oder andere Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte können bei gröblicher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht bestraft werden.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus ein Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für alle betroffenen Personen, Angehörige und z.B. Personen, die sich beruflich mit dem Thema befassen und dazu beraten. Die Beratung soll kostenfrei, mehrsprachig und anonym erfolgen, als Telefon- und Onlineberatung.

Volltext: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (Bundesregierung, 18.12.2019)

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