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Vaterschaftsurlaub: Neue Regelungen notwendig?

- Gesetzgebung

Neues Gutachten und Antrag der Partei DIE LINKE

Aus der 2019 beschlossenen Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ergibt sich kein Handlungsbedarf für Deutschland, hieß es bislang von Seiten der Bundesregierung. Ein Gutachten des Rechtsprofessors Stefan Treichel im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) widerspricht dem nun: Auch Deutschland müsse die in der Richtlinie vorgegebenen 10 Tage Vaterschaftsurlaub umsetzen. DIE LINKE fordert in einem Antrag ein "Elternschutzgesetz".

 

Einführung eines „Vaterschaftsurlaubsgesetzes“

Der sogenannte Vaterschaftsurlaub ist in Art. 4 der genannten EU-Richtlinie mit zehn Arbeitstagen verankert. Die Mitgliedsstaaten werden dazu verpflichtet, Vätern bzw. dem zweiten Elternteil unabhängig vom Familienstand einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung anlässlich der Geburt zu schaffen. Dabei soll die Bezahlung bzw. Vergütung mindestens in der Höhe des Krankengeldes erfolgen. Ziel ist es, die Eltern-Kind-Beziehung des zweiten Elternteils zu stärken und geschlechtsspezifische Unterschiede in der Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit abzubauen.

Laut des Gutachtens von Stefan Treichel genügen die rechtlichen Vorgaben aus dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit den Anforderungen der EU-Richtlinie nicht. Es müsse nachgebessert werden. Als Regelungsstandort komme sowohl eine Ergänzung des Mutterschutzgesetzes als auch die gesonderte Einführung eines „Vaterschaftsurlaubsgesetzes“ in Betracht. Für letzteres spreche insbesondere, dass der mit dem Vaterschaftsurlaub verfolgte Zweck mit dem des Mutterschutzgesetzes nicht identisch ist. Ein Auszug aus dem noch nicht veröffentlichten Gutachten ist online einsehbar.

 

LINKE fordert „Elternschutzgesetz“

Die Partei DIE LINKE fordert in einem Antrag (BT-Drucks. 19/26979) die Bundesregierung auf, das bestehende Mutterschutzgesetz zu einem „Elternschutzgesetz“ weiterzuentwickeln. In dessen Rahmen soll eine zehntägige bezahlte Freistellung von der Arbeit für den zweiten Elternteil oder eine von der leiblichen Mutter benannte soziale Bezugsperson unmittelbar nach der Geburt eines Kindes gewährt werden.

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