- Arbeitshilfen Gesetzgebung
Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsbeträge und Verwaltungsverfahren
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) in der ab dem 1.1.2026 geltenden Fassung veröffentlicht. Diese haben den Stand 12.12.2025 und enthalten neben dem Gesetzestext ausführliche Anwendungshinweise für die Verwaltungspraxis. Ein Download ist über social.bscw.bund.de möglich.
Die UVG-Richtlinien dienen der bundeseinheitlichen Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes. Da das UVG von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, haben Bund und Länder zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis vereinbart, nach den Richtlinien zu verfahren – erforderlichenfalls auch in Rechtsmittelverfahren. Neue gesetzliche Regelungen sind ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden; reine Auslegungs- und Anwendungsvorschriften grundsätzlich ab Erscheinen der Richtlinien in laufenden Fällen.
Höhe und Voraussetzungen des Unterhaltsvorschusses
Die Richtlinien erläutern insbesondere
- die Anspruchsvoraussetzungen inkl. Prüfschemata,
- Verfahren, Zahlungsweise, Bußgeldvorschriften inkl. Beispielrechnungen,
- sowie detaillierte Ausführungen zum Rückgriff gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil.
Für Kinder unter 12 Jahren besteht ein Anspruch, wenn sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Für Kinder ab 12 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten zusätzliche Voraussetzungen, etwa zum SGB-II-Bezug oder zum Einkommen des betreuenden Elternteils.
Das Unterhaltsvorschussgesetz sichert den Unterhalt von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch staatliche Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfallleistungen. Es greift ein, wenn der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Die Leistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils erbracht, bei dem das Kind lebt; Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über.