Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums vom 16. November 2016
Am 16. November 2016 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Unterhaltsvorschuss ausweiten soll: Ab 2017 soll der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Über die Finanzierung wird derzeit mit den Ländern gesondert eine Einigung herbeigeführt. In den laufenden Gesprächen hat der Bund den Ländern angeboten, auf seine Einnahmen nach § 8 Absatz 2 Unterhaltsvorschussgesetz (Rückgriff) zu ihren Gunsten zu verzichten.
Bislang nur bis zum 12. Lebensjahr gewährt
Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Diese erhalten die unterstützenden Leistungen, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Bislang wurde die Hilfe längstens für 72 Monate und bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gewährt.
Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig erklärte, dass eine Ausweitung der Unterstützung von alleinerziehenden Müttern und Vätern dringend notwendig sei: „Kinder wachsen, kommen in die Schule. Jetzt zum Beispiel werden dicke Jacken und Winterschuhe gebraucht. Gerade, wenn der Partner keinen Unterhalt zahlt, muss der Staat besser unterstützen." Derzeit werde geschätzt, dass mindestens 260.000 Kinder von der Neuregelung profitieren.
Mehr Geld ab 2017
Zum 1. Januar 2017 soll das Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft treten. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Dieser ist Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages. Vom Mindestunterhalt wird das zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 1. Januar 2017 für Kinder bis zu 5 Jahren auf 152 Euro monatlich, für ältere Kinder auf 203 Euro pro Monat. Die Leistung kann bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 103 des Bundesfamilienministeriums vom 16.11.2016