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Umsetzung des Gesetzes zur Öffnung der Ehe für alle

- Gesetzgebung

BMJV legt Referentenentwurf vor

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die einheitliche Umsetzung der durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) ermöglichten Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen zu gewährleisten, Unklarheiten zu beseitigen und nicht mehr erforderliche Regelungen aufzuheben.

 

Angleichungen im Eherecht erforderlich

Das Eheöffnungsgesetz trat am 1.10.2017 in Kraft und öffnet die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare. Diese können seither keine Lebenspartnerschaften mehr begründen, sie können jedoch eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die gesetzlichen Neuregelungen bedürfen konzeptioneller Angleichungen im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht sowie im internationalen Privatrecht. Zusätzlich sind weitere personenstandsrechtliche Regelungen erforderlich.

Mit dem Entwurf des BMJV werden die erforderlichen Angleichungen im Eherecht vorgenommen. Daneben werden die einschlägigen personenstandsrechtlichen Vorschriften an die Eheöffnung, insbesondere an die Möglichkeit der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe, angepasst. Es wird klargestellt, dass es sich bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe um eine Form der Eheschließung handelt und dass durch die Umwandlung die bisherige rechtliche Beziehung der Partner in umgewandelter Form fortgesetzt, die Lebenspartnerschaft von der Ehe mithin konsumiert wird.

 

Vornahme redaktioneller Angleichungen

Zugleich werden die an die Ehe geknüpften Rechte und Pflichten der bisherigen Lebens- und jetzigen Ehepartner für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft gebunden. Zusätzlich werden bestimmte ehebezogene Kollisionsnormen auch in Bezug auf gleichgeschlechtliche Ehen für anwendbar erklärt. Schließlich werden die notwendigen redaktionellen Angleichungen dort vorgenommen, wo der Begriff der Ehe nur im Sinne einer Verbindung von Mann und Frau verwendet wird. Außerdem wird klargestellt, dass künftige Regelungen, die sich auf Ehe und Ehegatten beziehen, auch für nicht umgewandelte und daher als solche fortbestehende Lebenspartnerschaften und Lebenspartner gelten, falls nicht etwas anderes geregelt ist.

 

Keine Vorschläge zur Reform des Abstammungsrechts

Dem durch das Eheöffnungsgesetz verstärkten abstammungsrechtlichen Reformbedarf wird im Entwurf des BMJV nicht Rechnung getragen. Das Ministerium begründet dies mit der "Komplexität dieses Rechtsgebiets". Einen Gesetzentwurf, mit dem die abstammungsrechtlichen Regelungen an die Einführung gleichgeschlechtlicher Ehen angepasst werden sollen, hat vergangene Woche die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt.

Den Referentenentwurf des BMJV können Sie hier herunterladen:

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

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