Petition weitergeleitet an das BMJV
Der Petitionsausschuss hat am 18.1.2017 beschlossen, die Petition zur Überprüfung des geltenden Betreuungsrechts an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weiterzuleiten. Die Petition verlangt die Klärung, ob die Vorschriften des deutschen Betreuungsrechts mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung übereinstimmen.
Untersuchung in Auftrag gegeben
Sowohl das Betreuungsrecht als auch die UN-BRK sind geltendes deutsches Recht. Seit 2009 steht die UN-BRK auf dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Behörden und Gerichten müssen daher das Übereinkommen bei der Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts berücksichtigen, sofern die UN-BRK im Einzelfall nicht bereits unmittelbar Anwendung finde. Des Weiteren hat das BMJV eine rechtstatsächliche Untersuchung zur Qualität der rechtlichen Betreuung in Auftrag gegeben. Hauptprüfungspunkte sind:
- Feststellung etwaiger Mängel
- Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Betreuertätigkeit
- Werden Betreuer den Anforderungen des dt. Betreuungsrechts und der UN-BRK hinsichtlich des Selbstbestimmungsrechts der betreuten Person gerecht?
Assistenzprinzip und Erwachsenenschutz
Prof. Dr. Dr. h. c. Volker Lipp sieht das deutsche Betreuungsrecht aus menschenrechtlicher Sicht problematisch. In seinem Aufsatz in der FamRZgeht er der Kritik des Fachausschusses zur UN-Behindertenrechtskonvention [BRK] nach und untersucht, welche Bedeutung das Assistenzprinzip im Erwachsenenschutz hat. Grundsätzlich ist zwar das deutsche System aus Vorsorgevollmacht und Betreuung mit der BRK vereinbar, jedoch besteht Reformbedarf bei der Handhabung in der Praxis und bei den Rahmenbedingungen.
Der vollständige Aufsatz steht Ihnen hier zur Verfügung: FamRZ 2017, Heft 1.
Quelle: Aktuelle Meldungen des Bundestags (hib), Nr. 21/2017