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Stiefkindadoption ohne Trauschein möglich

- Gesetzgebung

Bundesrat billigt Gesetzesbeschluss des Bundestags

Auch unverheiratete Paare dürfen künftig Stiefkinder adoptieren. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am heutigen Freitag, den 13.3.2020, gebilligt. Voraussetzung für die Stiefkindadoption ist eine stabile Partnerschaft: Das Paar muss seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind haben. Ist einer der Partner noch mit einer dritten Person verheiratet, dann soll die Adoption auf Beschluss des Bundestages nur ausnahmsweise möglich sein. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wäre eine Adoption in diesen Fällen gar nicht zulässig gewesen.

 

Vorgabe des Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2019 – 1 BvR 673/17– den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach der Entscheidung des BVerfG verstößt die beanstandete Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Stiefkinder in nichtehelichen Familien gegenüber Stiefkindern in ehelichen Familien ohne ausreichenden Grund benachteilige.

Das Gesetz setzt die Entscheidung um und ermöglicht die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 30.3.2020 in Kraft treten.

In der FamRZ erscheinen demnächst mehrere Beiträge zum Thema. Steinbach/Helms widmen sich in in Heft 7 (erscheint am 1.4.2020) dem Thema "Stabilität nichtehelicher Lebensgemeinschaften aus soziologischer Perspektive vor dem Hintergrund des neuen § 1766a BGB". Zum Gesetz selbst erscheint ein Artikel von Helms, welcher für Heft 9 (erscheint am 1.5.2020) vorgesehen ist.

Volltext: BR-Drucks. 77/20 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.3.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

 

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