DAV-Stellungnahme Nr.35/2017
Nun nimmt der DAV Stellung zu dem geplanten Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (BT-Drs.18/10485) und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (Anpassungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD).
In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass durch Einrichtung einer gesetzlichen Vollmacht unter Ehegatten und registrierten Lebenspartnern im Falle einer unfall- oder krankheitsbedingten Behinderung des Betroffenen dessen Gesundheitsvorsorge gewährleistet wird. Der DAV beurteilt dieses Vorhaben skeptisch, da die Instrumente der Vorsorgevollmacht und Betreuung den Betroffenen eine ausreichende Hilfestellung gebe. Die vorgesehene Regelung führt nach der Aussage des DAV zu einer Rechtsunsicherheit für die Beteiligten und birgt Missbrauchsgefahren in sich. Eine gesetzliche Vollmacht unter Ehegatten und registrierten Lebenspartnern sollte daher auf akute Notfälle beschränkt bleiben.
Bisherige Regelung
Grundsätzlich begrüßt der DAV das Anliegen des Gesetzentwurfes, unmittelbar nach einem Unfall oder einer unerwartet schweren Erkrankung die gebotene Gesundheitsvorsorge zu gewährleisten, ohne dass zuvor Betreuungsgerichte eingeschaltet werden müssten. Bisher war es nicht möglich, dass eine Person von dem Ehegatten/Partner vertreten werden kann, wenn diese unfall- oder krankheitsbedingt keine eigenen Entscheidungen zur Wiederherstellung der Gesundheit treffen kann und keine Vorsorgevollmacht besteht. Vielmehr ist es notwendig, eine Entscheidung des Betreuungsgerichts einzuholen, ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Bedenken des DAV
Der DAV warnt davor, aus einer evtl. gebotenen Eilbedürftigkeit im Einzelfall eine gesetzliche Vollmacht zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für alle persönlichen Angelegenheiten einzurichten.Es sei abzuwägen zwischen dem Bedarf für eine notwendige schnelle Lösung im Einzelfall und den Gefahren, die mit einer gesetzlichen Vollmacht verbunden sind. Insbesondere warnt der DAV vor:
- den Gefahren für die Rechtssicherheit der Vertragspartner,
- den Missbrauchsgefahren für den Vertretenen aber auch
- den Belastungen für den Vertreter.
Positiv wird gesehen, dass der Gesetzentwurf das Bestehen einer gesetzlichen Vollmacht auf die „gebotenen Fälle“ einschränkt. Dies sind die Fälle, in denen weder eine Vorsorgevollmacht des Vertretenen vorliegt noch eine Betreuung angeordnet ist.
Zusammenfassende Beurteilung des Gesetzentwurfs
Nach Abwägung aller Kriterien sieht der DAV die Einführung eines gesetzlichen Vertretungsrechtes, von Notfällen abgesehen, weder erforderlich noch sachdienlich. Sie würde eher zu nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Selbstbestimmung von Ehegatten/Partnern führen.
Demgegenüber begrüßt der DAV die im Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Verbesserung der Betreuer- und Vormündervergütung.Sie verfolge ein richtiges Anliegen. Die bisher vorgesehenen Gesetze müssen angepasst werden. Der DAV wirbt darüber hinaus jedoch auch dafür, die Angemessenheit des Stundenansatzes gemäß § 5 VBVG zu überprüfen.
Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Prof. Dr. Anatol Dutta in FamRZ 2017, Heft 8.
Gesetzentwurf des Bundesrates.
Quelle: DAV Stellungnahme Nr.:35/2017 24.4.2017