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„Starke-Familien-Gesetz“: Bundesregierung beschließt Entwurf

Kinderzuschlag soll neu gestaltet werden

Die Bundesregierung hat am 9.1.2019 den Entwurf des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) beschlossen. Dieses soll vor allem der wachsenden Kinderarmut entgegenwirken. Es regelt die Neugestaltung des Kinderzuschlags und verbessert und vereinfacht die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Wie das BMFSFJ meldet, könnten vom neuen Gesetz insgesamt vier Millionen Kinder profitieren, davon allein zwei Millionen vom Kinderzuschlag. Die Verbesserungen beim Kinderzuschlag sollen in zwei Schritten zum 1.7.2019 und 1.1.2020 in Kraft treten, die Neuerungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum 1.8.2019.

 

Neugestaltung Kinderzuschlag in zwei Schritten

Die Erhöhung des Kinderzuschlags wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Zum 1.7.2019 steigt die Leistung nun auf 185 Euro pro Kind und Monat. Außerdem sorgt die Neuregelung dafür, dass Einkommen des Kindes wie z.B. Unterhalt den Kinderzuschlag nicht mehr so stark wie bisher mindert. Damit wird der Kinderzuschlag für Alleinerziehende geöffnet. Zudem soll der Antragsaufwand für Familien deutlich einfacher werden: Der Zuschlag wird in Zukunft für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft.

Zum 1.1.2020 entfällt die obere Einkommensgrenze (bisherige „Abbruchkante“) und eigenes Einkommen der Eltern mindert die Leistung nur noch zu 45 Prozent. Die Leistung fällt nicht mehr abrupt weg, sondern läuft langsam aus, so dass mehr Geld bei den Familien bleibt, wenn Eltern etwas mehr verdienen. Bundesfamilienministerin Franziska Giffey: „Der beste Schutz vor Kinderarmut ist, wenn Eltern arbeiten und die Familie davon leben kann. Das wollen wir unterstützen.“ Durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags erhalten rund 1,2 Millionen mehr Kinder erstmalig einen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung zum Kindergeld. Mit dem Kinderzuschlag haben sie auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie auf eine beitragsfreie Kita-Zeit durch das Gute-KiTa-Gesetz.

Wer erhält den Kinderzuschlag?

Ob eine Familie Kinderzuschlag erhält, ist vom Einzelfall abhängig. Es kommt insbesondere an auf die Anzahl der Kinder, deren Alter und die Wohnkosten. Bei einem Bruttoeinkommen im Haushalt von 1200 – 2200 Euro bei Alleinerziehenden mit einem Kind, 1600 – 3400 Euro bei Paarfamilien mit zwei Kindern und 1300 – 4000 Euro bei Paarfamilien mit drei Kindern ist es wahrscheinlich, dass Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht.

Künftig können auch Familien den Kinderzuschlag erhalten, die keine ergänzenden SGB II-Leistungen beziehen, obwohl sie ihnen zustehen – Stichwort: verdeckte Armut. Sie können Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten, wenn sie nur knapp – bis zu 100 Euro - unter dem SGB II Anspruch liegen.

 

Verbesserungen bei Bildung und Teilhabe

Verbände kritisierten 2018, dass das Bildungs- und Teilhabepaket "gefloppt" sei. Mit dem Starke-Familien-Gesetz soll nun auch diese Leistungen verbessert und vereinfacht werden. So wird das Schulstarterpaket von 100 auf 150 Euro im Jahr erhöht. Jedes Schulkind soll gut ausgestattet in das neue Schuljahr starten können. Weiterhin entfallen die Eigenanteile der Eltern für das warme Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerbeförderung.

Alle anspruchsberechtigten Kinder bekommen ein kostenfreies gemeinschaftliches Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege, und Schülerinnen und Schüler erhalten ein kostenloses ÖPNV-Ticket. Auch die Lernförderung wird verbessert, indem es sie auch für Schülerinnen und Schüler gibt, die nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind.

Der Gesetzesentwurf zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe kann von der Website des BMFSFJ heruntergeladen werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 9.1.2019

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