BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf
Das BMJ hat gestern den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen veröffentlicht. Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können, sondern auch Geldforderungen. Rechtspflegern sollen fortan bundesweit Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen übertragen werden. Den Referentenentwurf finden Sie auf der Website des BMJ.
Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Gerichtsvollzieher zukünftig neben der Vollstreckung in körperlichen Sachen auch die Vollstreckung in Geldforderungen übernehmen. Diese machen heute den weitaus größten Teil der Vollstreckungsverfahren vor den Vollstreckungsgerichten aus. Die Gerichtsvollzieher erhalten mit diesem Schritt die von der ZPO zugedachte zentrale Rolle in der Mobiliarzwangsvollstreckung zurück. Das Verfahren wird in der Hand der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan gebündelt.
Das bisherige Springen zwischen den Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts, welches für den Erlass der Vollstreckungsmaßnahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Gerichtsvollzieher, die für eine eventuelle Vorpfändung gem. § 845 ZPO und für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig sind, wird aufgelöst.
Die Gerichtsvollzieher sollen für die Pfändung von Geldforderungen die Zuständigkeit und Kompetenz erhalten, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen und wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
Aufgrund der Übertragung der Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts für das Verfahren der Vollstreckung in Geldforderungen auf den Gerichtsvollzieher sind die diesbezüglichen Gebührenvorschriften des Gerichtskostengesetzes in das Gerichtsvollzieherkostengesetz zu übertragen.
Neuausrichtung der Zuständigkeiten der Rechtspfleger
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Mobiliarvollstreckung in Geldforderungen auf Seiten der Vollstreckungsgerichte Kapazitäten frei werden. Konkret betrifft das die Rechtspfleger am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Diese Kapazitäten sollen dazu genutzt werden, um die Richter zu entlasten.
Daher sollen die bestehenden Öffnungsklauseln in Nachlass- und Teilungssachen, mit denen bestimmte Geschäfte bereits jetzt durch Rechtsverordnungen der Länder auf den Rechtspfleger übertragen werden können, aufgehoben werden. Diese Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen sollen bundesweit mit wenigen Ausnahmen auf die Rechtspfleger übertragen werden.
Stellungnahmen bis 15.11. erbeten
Das Gesetz soll in fünf Jahren nach Verkündung in Kraft treten. Für eine Übergangszeit von weiteren fünf Jahren sollen die Länder zusätzlich die Möglichkeit haben, die bisherigen Regelungen anzuwenden, also die bisherigen Zuständigkeiten beizubehalten. Hiermit soll den unterschiedlich ausgestalteten Anpassungs- und Schulungsbedarfen der Länder Rechnung getragen werden.
Der Referentenentwurf wurde gestern an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15.11.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 1.10.2024